Schornsteinfeger: Mindestentgelt-Tarifvertrag

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestentgelt-Tarifvertrags im Schornsteinfegerhandwerk ist am 2. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit Wirkung vom 1. Januar 2016. Damit gilt ab diesem Zeitpunkt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk in Höhe von 12,95 Euro brutto pro Stunde.

Der Mindestentgelt-Tarifvertrag ist erstmals zum 31. Dezember 2017 kündbar.

Er gilt bundesweit für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und alle Arbeitnehmer, die jeweils zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Auszubildende, Umschüler und Praktikanten werden nicht erfasst.

Verstöße können zu Sanktionen, wie Bußgelder, Strafsanktionen, Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bzw. auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie unter www.zoll.de. Für Tarifauskünfte steht das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag, Freitag 9 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 14 bis 18 Uhr

telefonisch unter 030 90281457 zur Verfügung.