Nichtzahlung von Mindestlohn als Straftat

Nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) gibt es derzeit unter anderem Mindestlöhne für das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigung, sowie das Maler- und Lackiererhandwerk. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften kann empfindliche Folgen haben. Wie sich aus einer Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg (Nr. 043/10) vom 1. Juli 2010 ergibt, kann ein entsprechendes Verhalten ggf. auch als Straftat verfolgt werden.

Bei einem Verstoß gegen die Mindestlohnvorschriften handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der nach der Ansicht des in der Revision damit befassten OLG Naumburg darin je nach Lage ebenfalls zu erblickende Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) wird daneben mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.

Der Angeklagte hatte Reinigungskräfte zu geringen Stundenlöhnen bis in den 1 Euro Bereich hinein beschäftigt. Der allgemein verbindliche Mindestlohn betrug hingegen 7,68 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) wurden von dem Angeklagten nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlt. Nach Ansicht des OLG Naumburg ist indes bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn sondern auf den (höheren) Mindestlohn abzustellen, der den Arbeitnehmern zusteht.

Die Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg finden Sie unter: www.justiz.sachsen-anhalt.de/lg-md, den Text des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes unter: www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html, § 266a StGB finden sie unter www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html.

Marcel Pissarius

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