Neue Regeln bei Zahlungsverzug

In Umsetzung Europäischen Rechts ist am 29. Juli 2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten. Dieses enthält für Handwerksunternehmen einige wesentliche Neuregelungen und Änderungen:

Grenzen zulässiger Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

Der neu geschaffene § 271a BGB schränkt die Vertragsfreiheit zum Schutz des Gläubigers von Entgeltforderungen ein.

Demnach ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung verlangen kann, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist eine entsprechende Reglung sogar ohne Einschränkungen unwirksam. In diesen Fällen gilt, dass eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist.

Wenn eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist - wie etwa im Bau- und Werkvertragsrecht - so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, ebenfalls nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Die vorstehenden Neuregelungen gelten dabei auch für vom gesetzlichen Leitbild abweichende Vereinbarungen über den Verzugseintritt entsprechend.

Erhöhung der Verzugszinsen und Regelungen zum sonstigen Verzugsschaden

Die Verzugszinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern wird erhöht: er beträgt nunmehr neun Prozentpunkte (vorher: acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, bleibt er unverändert bei fünf Prozentpunkten.

Neu ist die Einführung eines pauschalen Mindestverzugsschadens: Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dieser Zahlungsanspruch steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintritt zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist, allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Der Anspruch auf die Pauschale kann nicht im Voraus durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit dies mit Sicht auf die Belange des Gläubigers grob unbillig wäre.

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, es sei denn, der Schuldner ist ein Verbraucher.

Einschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält. Ist der Verwender der AGB kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist.

Ebenso unwirksam ist eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen.

Wenn der Verwender kein Verbraucher ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist.

Diese Einschränkungen für die Gestaltung gelten ausdrücklich auch für solche AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Anwendung des neuen Rechts

Die beschriebenen Neuregelungen sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind.

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