Nachforderung von Sozialabgaben bei Phantomlohn rechtmäßig

Prüfer der Sozialversicherung haben in den vergangenen Jahren regelmäßig Abgaben auch auf nicht ausbezahlte, aber tariflich geschuldete Arbeitsentgelte (sogenannter "Phantomlohn") erhoben. Ob die unterbliebene Auszahlung aufgrund von Unkenntnis über eine Tarifbindung oder wegen Unkenntnis über einen bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erfolgte, war dabei für die Betriebsprüfer nicht relevant. Auch eine entsprechende einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war ohne Belang.

Urteil des Bundessozialgerichts 
Mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.07.2004 (Az.: B 12 KR 1/ 04 R) wurde nun abschließend entschieden, dass - entgegen der Ansicht einzelner Sozialgerichte bisher - die Erhebung dieser Nachforderungen rechtmäßig ist.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seinem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt hatte. Bei der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung des allgemeinverbindlichen Mindestentgelts die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Nach Ansicht der Prüfer bestand daher Versicherungspflicht, so dass die entsprechenden Versicherungsabgaben vom Arbeitgeber nachgefordert wurden.

Das BSG hat in seinem Urteil diese Nachzahlungsforderungen nun als rechtmäßig anerkannt. Bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze), die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sei das tariflich geschuldete und nicht lediglich das laufende Arbeitsentgelt maßgebend. Es gelte also das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.

Zahlreiche Unternehmen werden damit auch künftig bei Nichtzahlung allgemeinverbindlicher Mindestentgelte mit zumeist erheblichen Nachforderungen rechnen müssen, die nicht selten auch die Existenz des Betriebes gefährden können.

Sonderregelung für Weihnachtsgeld 
Bei einmalig gezahlten Arbeitsentgelten (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) ist das Problem hingegen entfallen. Durch eine Änderung von § 22 Abs. 1 SGB IV ist für Zeiträume nach dem 01.01.2003 das Entstehungsprinzip durch das Zuflussprinzip abgelöst. Die Änderung bedeutet also, dass Beiträge aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelten nur dann abzuführen sind, wenn diese auch tatsächlich ausgezahlt worden sind.

Für Zeiträume vor dem 01.01.2003 ist jedoch die Versicherungspflicht und Beitragshöhe auch unter Zugrundelegung von tarifvertraglich geschuldeten Einmalzahlungen zu beurteilen, selbst wenn dessen Auszahlung tatsächlich nicht erfolgt war.

Marcel Pissarius

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