Kündigungen, Klagen und Abfindungen

In der letzten Zeit wurden spektakuläre Urteile in den Medien aufgegriffen, wo teils relativ harmlose Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers durch Arbeitsgerichte zunächst für rechtmäßig erklärt wurden. Auch wenn mitunter höhere Instanzen im Einzelfall Kündigungen für unwirksam ansahen gilt: Arbeitnehmer, die sich Dinge aus dem Eigentum ihres Arbeitgebers ohne dessen Billigung bzw. Genehmigung aneignen riskieren den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses - ohne Berücksichtigung des konkreten Wertes bzw. der Geringfügigkeit der angeeigneten Dinge. 

Ist die Sachlage streitig, die bisherige betriebliche Praxis nicht klar, stehen bspw. keine Zeugen oder andere Beweismittel spätestens im Falle des Streits zur Verfügung, ist eine Abmahnung angeraten, um die Wiederholung des beanstandeten Fehlverhaltens auszuschließen bzw. mit einer Kündigung zu sanktionieren.



Kündigungen

Für alle Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist bereits seit dem 1.Mai 2000 im Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schriftform zwingend als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für ordentliche wie für fristlose Kündigungen, aber auch für Auflösungsverträge. Ausgeschlossen sind alle Varianten in „elektronischer Form", wie Fax, SMS, Mail etc.

Im Streitfalle muss der Kündigende nachweisen können, dass und wann die Kündigung dem Gekündigten zugegangen ist. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens und Bestätigung durch Unterschrift des Empfängers oder im Beisein geeigneter Zeugen. Im Einzelfall kann auch die Zustellung durch Boten, Post oder Kurierdienst geboten sein.

Entgegen der auch im Handwerk verbreiteten Ansicht hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes durch eine Geldzahlung.



Abfindungen

Dennoch: Abfindungen spielen im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren häufig eine wichtige Rolle. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung (dies ist grundsätzlich in der hierfür vorgesehenen 3-Wochen-Frist durch Klage beim zuständigen Arbeitgericht möglich), dient die Abfindung im Kündigungsschutzverfahren regelmäßig dazu, eine gütliche Einigung herbeizuführen, insbesondere dann, wenn die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung strittig und fraglich ist.

Kündigungsschutzprozesse enden in einer Vielzahl von Fällen mit einem Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird.

Gleichzeitig besteht die Frage nach der Berechnung einer solchen Abfindung. Grundsätzliche Faustregel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit".
Dies ist jedoch nicht gesetzlich detailliert vorgeschrieben und wird je nach Einzelfall und unter Beachtung des konkreten Prozessrisikos unterschiedlich gesehen.



Kündigungsschutz

Seit 2004 besteht durch den neu ins Kündigungsschutzgesetz aufgenommenen Paragrafen 1 a im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit einer einfachen und kostengünstigen außergerichtlichen Klärung etwaiger arbeitsrechtlicher Differenzen.

Im Falle des konkreten Angebots des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer wählen zwischen der Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr bei Verzicht auf eine derartige Klage.

Als Monatsverdienst gilt hier, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.