Kostenpflichtige Verträge via Internet

Am 1. August 2012 ist Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (BGBl. I, S. 1084-1085) in Kraft getreten.

Dadurch wurde § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert, der Pflichten des Unternehmers bei Vertragsschlüssen im elektronischen Rechtsverkehr regelt. Betroffen sind also auch Handwerksunternehmer, die sich "zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien" bedienen, ihre handwerklichen Leistungen also z. B. über das Internet vertreiben.

Neu ab 1. August 2012
Hat der Vertrag eine entgeltliche Leistung des Handwerksunternehmers zum Gegenstand, muss er den Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise informieren über:

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Mindestlaufzeit des Vertrags
  • Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie Zusatzkosten

Die Bestellsituation ist so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn die Bestellung dabei über eine Schaltfläche erfolgt, ist diese mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Als Beispiele für derartige Formulierungen nennt die Gesetzesbegründung

  • "kostenpflichtig bestellen",
  • "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder
  • "kaufen".

Die Schaltfläche hat darüberhinaus gut lesbar zu sein, dies bedeutet, dass sie groß genug, kontrastreich und ohne weitere Zusätze dargestellt werden sollte.

Hinweis:
Handwerker, die ihre Leistungen über das Internet vertreiben, sollten Ihre Bestellseiten daraufhin überprüfen, ob diese den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden.

Bei Verstößen droht eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Vertragsrechtlich ist bedeutsam, dass bei fehlerhaft beschrifteter Bestellschaltfläche nach dem 1. August 2012 ein Vertrag mit dem Verbraucher erst gar nicht mehr wirksam zustande kommt.