Form und Zugang arbeitsrechtlicher Kündigungen

Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aller Art ist bereits seit dem 01.Mai 2000 im Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schriftform als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für ordentliche wie für fristlose Kündigungen, aber auch bspw. für Auflösungsverträge.

Ausgeschlossen sind alle Varianten in „elektronischer Form".

Im Streitfalle muss der Kündigende nachweisen können, dass und wann die Kündigung dem Gekündigten zugegangen ist. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie bspw. die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens und Bestätigung durch Unterschrift des Empfängers oder im Beisein geeigneter Zeugen. Im Einzelfall kann auch die Zustellung durch Boten, Post oder Kurierdienst geboten sein.

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 04.09.2007 wurde unter dem Aktenzeichen 14 Ta 184/07 entschieden, dass eine Kündigung nicht dadurch unwirksam wird, dass der Gekündigte das Kündigungsschreiben ungelesen dem Arbeitgeber zurück gibt.

Für die wirksame Zustellung reicht danach die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens aus. Der Zugang ist in dem Augenblick bewirkt, in dem das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Kläger hätte das Schreiben mitnehmen und sich bspw. im Bedarfsfalle vorlesen oder übersetzen lassen können. Er hatte es zunächst in die Hand genommen und später auf dem Schreibtisch des Arbeitgebers zurückgelegt.

Später argumentierte er - letztlich zu Unrecht, dass er das Schreiben nicht erhalten und deshalb verspätet geklagt habe.