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Gut zu wissen: Bei Krankheitsanzeige darf der Arbeitgeber die 3-Tage-Frist verkürzen3-Tage-Frist bei Krankheitsanzeige

Morgens kratzt der Hals, die Glieder schmerzen, und das Fieber tut sein Übriges. Da stellt sich die Frage: Lieber wieder ins Bett oder doch gleich zum Arzt und den Chef nur anrufen? Arbeitnehmer haben im Falle einer auf Krankheit beruhenden ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten: Sie müssen den Arbeitgeber über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit informieren und den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist für alle Arbeitnehmer bestimmt, unverzüglich (dies bedeutet gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern) den Arbeitgeber über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Anzeige hat grundsätzlich am ersten Tage der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden zu erfolgen. Dies kann bspw. persönlich, telefonisch, per Fax, SMS oder E-Mail geschehen. Hierzu kann der Arbeitnehmer auch Angehörige oder Arbeitskollegen beauftragen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage ist im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt, dass der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen hat. Jeder Arbeitnehmer ist insoweit verpflichtet, im Falle der Erkrankung spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen.

Dies gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nur, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Bei bis zu drei Tage dauernder Erkrankung besteht daher aus der gesetzlichen Regelung keine Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.

Gleichwohl kann der Arbeitgeber, bei solchen Kurzerkrankungen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt verlangen bzw. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Tage an verlangen. Ratsam ist es, dies bereits im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss in diesem Falle nicht am ersten Krankheitstag eingehen, wohl aber hat der bescheinigte Krankheitszeitraum auch den ersten Tag zu umfassen.