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Allgemeinverbindliche Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk

Im Bundesanzeiger vom 29.08.2014 wurde gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom 28.08.2014 bekannt gemacht.

Die Verordnung regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 12.02.2014 zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Mindestlohntarifvertrag) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Nachdem die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk mit Ablauf des 28.02.2014 außer Kraft getreten ist, ist die Zweite Verordnung am 01.09.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.03.2016.
Der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages im Gerüstbauerhandwerk vom 12.02.2014 umfasst Betriebe des Gerüstbaugewerbes einschließlich solcher Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen.

Nicht erfasst werden u.a. Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Baugewerbes, die durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, sowie des Maler- und Lackiererhandwerks.

Vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages im Gerüstbauerhandwerk vom 12.02.2014 sind gewerbliche Arbeitnehmer erfasst, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden Praktikanten, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren sowie Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind sowie das Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes ausführen.

Übersicht über die tariflichen Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk im gesamten Bundesgebiet:

  • ab 01.05.2014 10,25 Euro/Stunde
  • ab 01.05.2015 10,50 Euro/Stunde

Verstöße können zu Sanktionen, wie Bußgelder, Strafsanktionen, Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bzw. auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie unter www.zoll.de .

Weitere Tarifauskünfte:
Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg

  • Montag, Dienstag, Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
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