Fehlende Handwerkerrechnung kostet Bußgeld für Bauhandwerker und private Hausbesitzer

Seit dem 01.08.2004 ist es gesetzlich geregelt, dass Handwerksbetriebe auch an private Personen eine Rechnung schreiben müssen.

Dies trifft immer dann zu, wenn für einen Bürger Leistungen erbracht werden, die Bauleistungen sind, Reparaturen, Reinigungsarbeiten, gärtnerische Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück (Immobilie) erfolgen.

Zielsetzung dieser neuen Regelung ist es "ohne Rechnung-Geschäfte" künftig einzudämmen und somit der Schwarzarbeit entgegenzutreten. Jeder Handwerker muss auf seiner Rechnung

einen Hinweis anbringen, dass die private Person, diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren hat.

Der Verstoß des Unternehmers gegen seine Rechnungsausstellungspflicht wird mit bis 5000 EUR sanktioniert. Auf den privaten Bürger kann ein Bußgeld bis zu 500 EUR zu kommen.

Weitere Einzelheiten dazu, wie eine Rechnung aussehen muss, können einem Flyer entnommen werden, der über die Handwerkskammer Potsdam kostenlos zu beziehen ist.

Bitte richten Sie Ihre Anforderungen an: Dagmar Grüner
Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die Betriebsberater der Handwerkskammer Potsdam gern.
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