Zweckwidrige Verwendung von Baugeld kann teuer werden

Das Bauforderungssicherungsgesetz soll gewährleisten,  dass für ein bestimmtes Bauvorhaben zur Verfügung gestelltes Baugeld auch zur Vergütung der beteiligten Unternehmen verwendet wird. Wie praxisrelevant die damit verbundenen Haftungsrisiken sind, ergibt sich aus einem Urteil des OLG Koblenz vom 3. Februar 2011  (5 U 631/10).

Nach  § 1 Abs. 1 S. 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) ist der Empfänger von Baugeld grundsätzlich verpflichtet, dieses zur Bezahlung solcher Personen zu verwenden, die auf Grund eines entsprechenden Vertrages am Bau beteiligt sind.

Jeder Auftragnehmer hat also, sofern er seinerseits Dritte durch Werk-, Dienst- oder Kaufvertrag beauftragt hat, die Gelder, die er von seinem Auftraggeber erhält, für die Bezahlung der von ihm beauftragten Unternehmer zu verwenden.

Da diese Vorschrift den Schutz der beteiligten Subunternehmer vor Forderungsausfällen bezweckt, führt ein Verstoß bei der Verwendung des Baugeldes durch die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Prokurist usw.) zum Schadensersatz, wenn ein Schaden entstanden ist.

In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Baustoffhändlerin an ihre Auftraggeberin, eine Straßenbau GmbH, Pumpschächte, Druckrohrleitungen, Stahlbetonrohre sowie Pflaster- und Bordsteine für weit über 100.000 EUR geliefert. Dieses Material wurde im Straßenbau zu Entwässerungsanlagen und nach Verfüllung der Baugruben zu einer geschlossenen Straßendecke verarbeitet.

Auftraggeber waren drei Gemeinden. In einem Zeitraum von etwa drei Wochen leisteten die drei Auftraggeber für erfolgte Arbeiten Zahlungen in großem Umfang an die Bau ausführende Firma. Die Gelder wurden jedoch nicht separiert, sondern es wurden andere Schulden damit beglichen. Kurze Zeit später wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Das OLG Koblenz verurteilte nunmehr den Geschäftsführer des verklagten Unternehmens auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 90.000 EUR. Bei dem Geld, das der Betrieb von den drei Gemeinden erhielt, habe es sich um Baugeld gehandelt. Der Geschäftsführer habe gegen die Pflicht verstoßen, die Baugelder im Umfang der Verbindlichkeiten aus Baustofflieferungen an die Baustofflieferantin auszuzahlen.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

Schwielowseestraße 58

14548 Schwielowsee OT Caputh

Tel. +49 331 3703-162

Fax +49 331 3703-8162

marcel.pissarius--at--hwkpotsdam.de