Zeugnis oder Zwangsgeld

Handwerker sind keine „Schreibtischtäter“. Zu den häufig unangenehmen Aufgaben gehört daher für sie die Erstellung eines Arbeitszeugnisses für Arbeitnehmer. Dass Versäumnisse in diesem Bereich Probleme und Kosten verursachen können, zeigt ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 15. März 2011.

Dass Arbeitsgericht Koblenz verurteilte den Arbeitgeber in einem Prozess, für seine Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Diesem Urteil kam der Arbeitgeber aber nicht nach. Also setzte das Arbeitsgericht gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR, ersatzweise Zwangshaft fest. Dagegen legte er Beschwerde mit der Begründung ein, er habe der Klägerin das Zeugnis bereits zukommen lassen. Letzteres konnte der Unternehmer jedoch nicht beweisen.

Dazu das Landesarbeitsgericht: Der Unternehmer trägt die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs! In der Folge wurde die Beschwerde also kostenpflichtig zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden, dass der Arbeitnehmer nach § 630 Satz 4 BGB i. V. m. § 109 GewO bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.

Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Marcel Pissarius

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