Verjährung beim Kauf von Photovoltaikanlagen

BGH-Entscheidung vom 09.10.2013 (Az.: VIII ZR 318/12) zu Gewährleistungsfristen beim Kauf von Photovoltaikanlagen

Eine Firma, die Photovoltaikanlagen liefert und montiert, kaufte im April 2004 von der Herstellerin solcher Anlagen eine Photovoltaikanlage. Die Herstellerin lieferte diese Anlage direkt an einen Landwirt. Dieser Landwirt hatte diese Anlage wiederum von dieser Firma gekauft. Der Landwirt montierte die Photovoltaikanlage auf seinem Scheunendach. Zunächst arbeitete die Anlage störungsfrei. Im Winter 2005/2006 wurde sie von einem Blitzschlag getroffen und erlitt außerdem noch Schäden wegen hoher Schneelast. Im Zuge einer Begutachtung dieser Schäden wurden zudem noch Sachmängel an der Anlage festgestellt. Die Firma wurde gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt. Die Firma verklagte daraufhin die Herstellerin auf Freistellung von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Landwirt. Die Herstellerin machte geltend, dass die Gewährleistungsansprüche verjährt seien.

Der BGH entschied, dass die von der Firma gegen die Herstellerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht in 5 Jahren (Gewährleistung für Arbeiten an einem Bauwerk) sondern bereits nach 2 Jahren (gemäß Kaufrecht) verjähren, und damit der Gewährleistungsanspruch der Firma gegen die Herstellerin verjährt ist. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Einzelteile der Photovoltaikanlage nicht wie sonst üblich für ein Bauwerk verwendet wurden. Die Scheune ist zwar ein Bauwerk, jedoch wurden die Photovoltaikanlage für die Scheune nicht verwendet, da sie weder für Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune eingesetzt wurden, noch hatten sie Bedeutung für die Konstruktion oder die Benutzbarkeit der Scheune. Die Photovoltaikanlage hatte einen eigenen Zweck, sie diente der Stromerzeugung als zusätzliche Einnahmequelle, da der erzeugte Strom verkauft wurde. Da die Photovoltaikanlage damit nach der Auffassung des BGH selbst kein eigenes Bauwerk darstellt, gilt eine nur zweijährige Verjährung für Mängel an einer solchen Anlage.

Es wird daher geraten, wenn eine Photovoltaikanlage als Einnahmequelle genutzt wird, sich bei Defekten möglichst umgehend an den Hersteller, Planer oder Installateur zu wenden.

Odilia Singer

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