Restschuldbefreiung ab 1. Juli 2014

Am 18. Juli 2013 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die damit verbundenen Änderungen der Insolvenzordnung gelten in den wesentlichen Teilen ab dem 1. Juli 2014 und betreffen u. a. das Verfahren der Restschuldbefreiung.

Bisher musste der Schuldner – um Restschuldbefreiung erlangen zu können – u. a. für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten. Dies bedeutete, dass Restschuldbefreiung erst frühestens nach sechs Jahren erteilt werden konnte.

Nunmehr kann Restschuldbefreiung schon nach Ablauf von drei Jahren erlangt werden, soweit die Verfahrenskosten berichtigt sind und der Schuldner während dieser Zeit Forderungen der Gläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent befriedigt hat. Ursprüngliche Forderungen sahen hier nur eine Quote von 10 Prozent vor. Auch dank der begründeten Kritik des Handwerks im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde hier letztendlich eine deutlich höhere Tilgungsquote gesetzlich verankert.

Für den Fall, dass nur die Verfahrenskosten bezahlt werden, es also nicht zu einer ausreichenden Gläubigerbefriedigung kommt, kann Restschuldbefreiung nun bereits nach fünf Jahren erteilt werden.

Odilia Singer

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