Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl. I, S. 1402) hat der Gesetzgeber § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geändert.

Mit der Änderung wird an der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger festgehalten, wonach es für den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen ist, sondern die Verhältnisse in der GmbH entscheidend sind.

Dies bedeutet: Werden in der GmbH Mitarbeiter nicht nur geringfügig beschäftigt und hat das Unternehmen mehrere Auftraggeber, besteht keine Rentenversicherungspflicht für den Geschäftsführer, wenn er als Mehrheitsgesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf sein Arbeitsverhältnis hat.

Gleichzeitig wurde jedoch bestätigt, dass bei GmbHs ohne eigene Mitarbeiter dann eine Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen kann, wenn das Unternehmen im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Bestehen demnach Unklarheiten, ob der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, ist Betroffenen zu raten, im Rahmen einer Statusfeststellung bei der Rentenversicherung ihren Sozialversicherungsstatus klären zu lassen.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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