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Neue finanzielle Hilfe des Bundes geplant"Novemberhilfe" unterstützt Unternehmen

Vom 2. November bis zum 30. November gelten auch im Land Brandenburg weitere Einschränkungen für Betriebe bestimmter Branchen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Mit Ausnahme von Kosmetikbetrieben ist das Handwerk von Schließungen nicht unmittelbar betroffen. Andere Handwerksbetriebe können von den Maßnahmen jedoch mittelbar betroffen sein. So hat das Herunterfahren der Gastronomie Auswirkungen auf manche Handwerke wie Bäcker oder Fleischer und Privatbrauereien, Textil- und Gebäudereiniger. Die bereits durch den ersten Lockdown betroffenen Unternehmen werden nun noch einmal sehr stark herausgefordert.

Aus diesem Grunde plant der Bund ein zusätzliches finanzielles Unterstützungspaket – die so genannte „Novemberhilfe“ mit einem Gesamtvolumen von 10 Mrd. Euro. Die bereits bestehenden Hilfsprogramme, insbesondere die Überbrückungshilfen gelten weiter; sollen jedoch auf die neue „Novemberhilfe“ angerechnet werden.

Antragsberechtigt bei der „Novemberhilfe“ sollen die von der temporären Schließung direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sein. Der Bund plant die Hilfe in Form einer Anteilspauschale, um finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Bei Unternehmen mit bis 50 Mitarbeitern soll sich der Zuschuss für direkt betroffene Unternehmen auf 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats November 2019 belaufen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen sollen nach Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt werden. Werden bei direkt betroffenen Unternehmen teilweise Umsätze von mehr als 25 Prozent erwirtschaftet, sollen diese auf die „Novemberhilfe“ angerechnet werden, damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats gibt. Indirekt betroffene Unternehmen, die für die Dauer der Schließung nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, sollen ebenso antragsberechtigt sein. Soloselbstständige sollen als Vergleich den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen. Bei Gründung nach dem 31. Oktober 2019 könnte als Vergleich der Umsatz des Monats Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden.

Die förderfähige Höchstgrenze ist bis 1 Mio. Euro geplant, welche auf die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung stützt. Der Beihilferahmen November plus sieht 1 Mio. Euro nach Notifizierung bei der EU-Verordnung vor. Erhaltene Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sollen für den Förderzeitraum angerechnet werden.

Wie auch bei der Überbrückungshilfe, soll die Antragstellung elektronisch über die Plattform durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbstständige sollen unter speziellen Identifikationspflichten direkt antragsberechtigt sein, wenn der Förderhöchstsatz von 5.000 Euro nicht überschritten wird.

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