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Neu ab 2023Wichtige Änderungen im neuen Jahr für das Handwerk

Gas- und Strompreisbremse greifen, das Bürgergeld kommt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital: Im neuen Jahr 2023 gelten zahlreiche Neuerungen. Eine Übersicht:


Altersvorsorge

Für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Rürup-Rente (sogenannte Basisversicherung) gilt ab 2023 der 100-prozentige Sonderausgabenabzug bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Damit soll eine Doppelbesteuerung von Renten in Zeiten des Ruhestands vermieden werden.

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber können ab 2023 die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit sind vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen der Beschäftigten abzurufen. Die Vorlage einer Papierbescheinigung ist nicht mehr vorgesehen.

 

Bürgergeld

Statt Arbeitslosengeld II – auch als Hartz IV bekannt – erhalten erwerbstätige und bedürftige Menschen das Bürgergeld und damit deutlich höhere Bezüge. Es gelten auch höhere Zuverdienstgrenzen als im Hartz-IV-System. Wer als Bezieher von Bürgergeld ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro angespart hat, muss dieses ein Jahr lang nicht antasten. Anders als ursprünglich geplant gibt es aber keine Vertrauenszeit von sechs Monaten zu Beginn des Bezugs von Bürgergeld, sondern von Anfang an Leistungskürzungen, sollten Empfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Das Bürgergeld-Gesetz wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.

 

Deutschlandticket

Im Jahr 2023 soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der Termin für den Start des sogenannten „Deutschlandtickets“ ist für den Monat April geplant.

 

Elektronischer Kostenvoranschlag in der Augenoptik

Die Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) wird zum 1. Februar 2023 auch in der Augenoptik verpflichtend. Damit sollen Abwicklungsprozesse vereinfacht werden.

 

E-Auto-Förderung

Ab Januar 2023 wird der Kauf von reinen Elektroautos, abhängig vom Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Der Umweltbonus für Elektroautos mit einem Nettolistenpreis über 45.000 Euro entfällt ab Januar 2024 vollständig. Ab dem 1. September 2023 sind lediglich Privatpersonen antragsberechtigt. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird derzeit noch geprüft.

 

Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)

Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Übermittlung in Papierform ist nicht mehr möglich.

 

EEG-Umlage

Ab Januar 2023 entfällt die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage dauerhaft.

 

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Ab Januar 2023 ist von Arbeitgebern die Neuregelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen zu beachten. Arbeitgeber benötigen von allen Arbeitnehmern eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN ist für die Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 als Ordnungsmerkmal nicht mehr zulässig.

 

Energierahmenverträge für Mitgliedsbetriebe

Die Handwerkskammer Potsdam hat für Ihre Mitgliedsbetriebe mit mehreren Grundversorgern im Kammerbezirk Rahmenverträge für die Strom- und Gasbelieferung abgeschlossen. Das ermöglicht Handwerksbetrieben dauerhaft günstigere Preise im Vergleich zu individuell abgeschlossenen Verträgen. Mehr als 800 Betriebe lassen sich auf diese Weise mit Energie versorgen – und je mehr sich anschließen, umso bessere Konditionen können auf Dauer verhandelt werden. Dieses Angebot richtet sich an alle Betriebe, die Energie in Standardlastprofilen (bis ca. 100.000 kWh pro Jahr und maximaler Spitzenlast von 30 kW) beziehen. Auch wenn aufgrund der Energiekrise die Aufnahme in den Rahmenvertrag nicht immer zeitnah realisiert werden kann lohnt die Beratung. Auch Sondervertragskunden mit registrierender Leistungsmessung können das Beratungsangebot nutzen.

 

Entgelt-Abrechnungsdaten

Arbeitgeber sollen ab 2023 Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Auf Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 eine Ausnahme bewilligt werden; bis zum genannten Zeitpunkt können Arbeitgeber mit einem formlosen Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten.

 

Führerschein

Wer zwischen 1959 und 1964 geboren wurde und noch einen pinkfarbenen oder grauen Führerschein besitzt, benötigt spätestens ab dem 19. Januar 2023 den neuen EU-Führerschein.

 

Gas- und Wärmepreisbremse

Ab März 2023 bis 30. April 2024 deckelt eine Gaspreisbremse die Energiekosten. Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. U. a. kleine und mittlere Unternehmen sowie Bildungseinrichtungen, aber auch Privathaushalte erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Wärmekunden beträgt der Preis 9,5 Cent (bis zur 80-Prozent-Grenze).
Für den restlichen Verbrauch ist der Marktpreis zu zahlen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Für neu errichtete Gebäude gilt ab dem 1. Januar 2023 der Effizienzhausstandard EH-55. Im Jahr 2025 soll das Effizienzhaus-40 zum gesetzlichen Neubaustandard werden. Der Effizienzhausstandart-55 für neue Wohn- und Nichtwohngebäude soll lediglich als Zwischenschritt eingeführt werden.

 

Grundsteuer

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet mit Ablauf des 31. Januar 2023.

 

Inflationsausgleichsbonus

Arbeitgeber können Beschäftigten eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen durch die Inflation zu mindern. Die Inflationsprämie darf (steuer- und sozialabgabenfrei) bis zu 3.000 Euro betragen und in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Die Inflationsprämie kann auch an Auszubildende oder Minijobber gezahlt werden. Die Auszahlung ist bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei. Für Arbeitgeber fallen damit keine Lohnnebenkosten an, Beschäftigte erhalten die Prämie brutto gleich netto.

 

Innovationsfachkräfte in Brandenburg werden gefördert

Die neue Richtlinie „Brandenburger Innovationsfachkräfte“ ist seit Ende November 2022 in Kraft getreten und gilt bis Juni 2024. Sie kombiniert Fachkräftesicherung und Innovationsförderung durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen für Absolventinnen und Absolventen sowie Werkstudierende. Betriebe können von einer Förderung profitieren bei der Beschäftigung von Innovationsassistentinnen in kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe sowie Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden. Bei einer innovativen Aufgabe handelt es sich um Tätigkeiten/Arbeitspakete, die im Rahmen einer betrieblichen Innovation durch eine Innovationsfachkraft erbracht werden. Mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe werden konkrete Ziele und damit verbundene betriebliche Entwicklungen verfolgt.

 

Insolvenzantrag

Bis zum 31. Dezember 2023 gelten folgende Regelungen: Für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung wird die Höchstfrist von bisher sechs auf acht Wochen erhöht. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird von zwölf auf vier Monate verkürzt.

 

Kalte Progression/Einkommensteuertarife

Die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif werden angepasst. Der Grundfreibetrag erhöht sich ab 2023 auf 10.908 Euro (Erhöhung um 561 Euro). Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2023 auf 8.952 Euro (Erhöhung um 404 Euro). Der Spitzensteuersatz steigt 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro.

 

Kindergeld

2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro.

 

Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt auch 2023. Die Bundesregierung hat die Sonderregelung bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist damit weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind.

 

Kosmetikerhandwerk

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker Geräte, die der Strahlenschutzverordnung (NiSV) unterliegen, nur noch mit einem Fachkundenachweis nutzen.

 

Mehrwegpflicht

Aufgrund einer Novelle des Verpackungsgesetzes sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern ab 2023 verpflichtet, Kunden ohne Aufpreis alternativ eine Mehrwegverpackung anzubieten. Darunter fallen alle Verpackungen für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar ohne weitere Zubereitung (z. B. Erhitzen) aus der Verpackung verzehrt zu werden. Auf die Mehrwegalternative muss am Ort des Verkaufs gut sichtbar hingewiesen werden. Kleine Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten, deren Verkaufsfläche weniger als 80 m² (inkl. Lager- und Versandflächen) beträgt, können auch vom Kunden bereitgestellte Mehrwegverpackungen befüllen.

 

Mindestausbildungsvergütung 2023

Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen und deren Ausbildungsvertrag ab dem 1. Januar 2023 beginnt, steigt die Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro, für das zweite Ausbildungsjahr 731,60 Euro, für das dritte Ausbildungsjahr 837,00 Euro und im vierten Jahr 868 Euro.

 

Midijobs

Ab 1. Januar 2023 beträgt die Midijob-Grenze 2.000 Euro (Erhöhung um 400 Euro). Bis zu diesem Betrag sind nicht die vollen Sozialbeiträge zu zahlen.

 

Rechengrößen der Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Rechengrößen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Rentner

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt zum 1. Januar 2023. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten lag in den letzten zwei Pandemiejahren deutlich höher als in den Vorjahren. Frührentner durften statt 6.300 Euro bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro.

 

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung

Der Monatswert für Verpflegung beträgt 288,00 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten, für ein Frühstück 2 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro je Kalendertag anzusetzen. Der Sachbezugswert für die Unterkunft oder Mieten beträgt monatlich 265,00 Euro.

 

Sparer-Pauschalbetrag

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 erhöht sich der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/ Lebenspartner. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um ca. 25 Prozent erhöht.

 

Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer

Der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

 

Strompreisbremse

Ab 1. März 2023 bis 30. April 2024 gilt eine Strompreisbremse. Im März werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen – mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr – sowie private Verbraucher wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industrieunternehmen wird der Strompreis für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch ist der Marktpreis zu zahlen.

 

Unternehmensnachfolgeprojekt in Brandenburg verlängert

Die „Unternehmensnachfolgerichtlinie“ wird durch eine neue Richtlinie mit Geltung bis zum Jahresende 2027 verlängert. Die Handwerkskammer Potsdam unterstützt Betriebsinhaber, die eine Nachfolgelösung anstreben, sowie Jungunternehmen, die gerne einen Betrieb übernehmen möchten. Im Rahmen der Nachfolgesensibilisierung, der individuellen Nachfolgechecks mit den Betriebsinhabern, der Sensibilisierung von potentiellen Nachfolgern sowie durch Veranstaltungen können die Betriebsinhaber vorbereitet werden, sich mit dem Generationenwechsel im Handwerk rechtzeitig zu befassen und gleichzeitig junge Leute für Gründung und Übernahme zu begeistern. Mithilfe der Nachfolgechecks können die notwendigen nächsten Handlungsschritte aufgezeigt werden, um Know-how und Arbeitsplätze im brandenburgischen Handwerk zu sichern.

 

Weiterbildungsförderung in Brandenburg

In Brandenburg gibt es 2023 wieder den Bildungsscheck für Beschäftigte, womit Weiterbildung in Unternehmen passgenau gefördert werden kann. Gefördert wird damit die Teilnahme an Maßnahmen zur individuellen und arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten sowie die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen. Anspruch haben Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg und Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. Die Förderung beträgt maximal 3.000 Euro und mindestens 500 Euro.

 

Whistleblower

Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle für Arbeitnehmende einzurichten, die Hinweise auf rechtliche Verstöße im Unternehmen entgegennimmt. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die Meldestelle bereits bis zum 1. Januar eingerichtet haben. Bei 50 bis 249 Beschäftigten ist die Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 einzurichten.

 

Zusatzbeitrag für die gesetzlichen Krankenkassen

Für 2023 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen auf 1,6 Prozent festgelegt. Der durch­schnittliche Zusatzbeitrag steigt damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt.

 

Ansprechpartnerin

Odilia Singer
Rechtsberaterin

Tel. +49 331 3703-132

Fax +49 331 3703-8132

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