Mülltonnen
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Gewerbeabfallverordnung und POP-AbfallüberwachungsverordnungNeues Abfallrecht

Gewerbeabfallverordnung

Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Diese wirkt sich auf Handwerksbetriebe in zwei wichtigen Anwendungsgebieten aus.

Zum einen sind die Abfälle betroffen, die in den Betrieben entstehen. Diese sind ab sofort in folgende Fraktionen zu trennen:

  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • Sonstige

Ausnahmen davon bestehen nur, wenn die getrennte Sammlung technisch unmöglich (z.B. kein ausreichender Platz zum Aufstellen der Sammelbehälter) oder wirtschaftlich unzumutbar (z.B. Mengen <50 kg pro Woche) ist.

Die Erfüllung, sowie die Abweichung von der Pflicht ist zu dokumentieren durch:

  • Lagepläne
  • Lichtbilder
  • Praxisbelege (Liefer- oder Wiegeschiene, o.ä.)

Zum anderen sind Bau- und Abbruchabfälle fortan in folgenden getrennten Fraktionen zu sammeln:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Ausnahmen und Dokumentationspflichten gelten wie bei den betrieblichen Abfällen. Die Untergrenze der Dokumentationspflicht (nicht Getrenntsammlungspflicht) liegt bei 10 m³.

POP-Abfallüberwachungsverordnung

Weiterhin gilt seit dem 1. August 2017 die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV). Die Verordnung schafft Klarheit bei der Entsorgung von HBCD-belasteten Polystyrolen (z.B. Dämmstoffe). Diese waren Ende 2016 in die Kategorie der gefährlichen Abfälle eingestuft worden und damit nur noch in speziell dafür zugelassenen Anlagen entsorgungsfähig. Dies führte zu starken Engpässen und einem rapiden Preisanstieg. Zur Entlastung wurde ein einjähriges Moratorium der Regelung in Kraft gesetzt.

Die neue Verordnung ersetzt das Moratorium und stuft die HBCD-belasteten Polystyrole als nicht gefährliche Abfälle mit besonderen Nachweis- und Registerpflichten ein. Das bedeutet, daß diese Abfälle wieder von allen dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen angenommen werden. Allerdings muss der Entsorgungsweg  durch Entsorgungsnachweise, sowie Begleit- und Übernahmescheine dokumentiert und genehmigt werden. Ab Baustelle ist dies i.d.R. der Sammelentsorgungsnachweis. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die Getrennthaltungsvorschriften.

 

Weitere Informationen erteilt die Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg mbH (SBB).

 

Ihr Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam

Jan-Hendrik Aust
Teamleiter Technik und Innovation

Tel. +49 33207 34 209

jan-hendrik.aust--at--hwkpotsdam.de

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