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Neuer Übergangsbereich bei den "Midijobs" ab Juli 2019

Mit Wirkung vom 1. April 2003 wurde die Gleitzone für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers blieb hingegen unverändert. Im Bereich der geringfügigen Beschäftigung bestanden seit 1. Januar 2013 die Entgeltgrenzen in der „Gleitzone“ für den Niedriglohnbereich von 450,01 Euro bis 850,00 Euro monatlich. Ein Beschäftigungsverhältnis in der „Gleitzone“ lag dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro lag.

Ab dem 1. Juli sind folgende Regelungen neu: Die „Gleitzone“ heißt jetzt „Übergangsbereich“. Außerdem wurde die Obergrenze der Beitragsentlastung auf 1.300,00 Euro angehoben. Es wird zudem sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Der neue Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das ab 1. Juli 2019 daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 1.300,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 1.300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Versicherungspflicht - in allen Zweigen der Sozialversicherung - besteht grundsätzlich nach wie vor. Auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung verändert sich im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich nicht (individueller Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab 1. Januar 2019 paritätisch, d. h. jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen). Neu ist, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 850,00 Euro bzw. 1.300,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht.

Ausführliche Informationen, auch zur Berechnung, erhalten Sie von den Betriebsberatern der Handwerkskammer.

 

Dr. Christiane Herberg
Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung, Umwelt und Technologie

Tel. +49 331 3703-170

Fax +49 331 3703-8170

christiane.herberg--at--hwkpotsdam.de

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