Verstöße können zu Sanktionen und auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führenGerüstbauerhandwerk: neuer allgemeinverbindlicher Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk seit 1. Juli 2019

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.06.2019 V1) vom 28.06.2019 wurde gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom 26.06.2019 bekannt gemacht. 

Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 25.01.2019 zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) auch auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

Nachdem die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk mit Ablauf des 31.05.2019 außer Kraft getreten ist, ist die Fünfte Verordnung am 01.07.2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.05.2020.

Der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages im  Gerüstbauerhandwerk vom 25.01.2019 umfasst Betriebe des Gerüstbaugewerbes einschließlich solcher Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen.

Nicht erfasst werden u.a. Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Baugewerbes, die durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, sowie des Maler- und Lackierer- und des Dachdeckerhandwerks.

Vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages im  Gerüstbauerhandwerk  sind gewerbliche Arbeitnehmer erfasst, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden u.a. Praktikanten, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren sowie Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind sowie das Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes ausführt.

Der Branchenmindestlohn im Gerüstbauerhandwerk beträgt im gesamten Bundesgebiet  11,88 Euro pro Stunde.

Verstöße können zu Sanktionen, wie Bußgelder, Strafsanktionen, Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bzw. auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

 

Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie unter www.zoll.de.

Für Tarifauskünfte steht das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag, Freitag 9-12 Uhr
  • Donnerstag 14-18 Uhr

telefonisch unter 030 90281457 zur Verfügung.