Mindestlohn und Minijob

Zum 30. September 2014 gab es deutschlandweit etwa 6,8 Millionen geringfügig entlohnte Beschäftigte, die zum Teil auch in Handwerksbetrieben beschäftigt sind.

Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung unter anderem dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.

Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes gilt nunmehr auch § 2 Abs. 2 S. 1 MiLoG: „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“.

Daraus ergibt sich für derartige Minijobs eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden im Monat. Es muss nachgewiesen werden können, dass der Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde bezahlt wird. Ausnahmen, etwa für (studentische) Aushilfen, gibt es nicht.

Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Der Arbeitnehmer trägt davon nur seinen Anteil von 3,9% für die gesetzliche Rentenversicherung, von dem er sich befreien lassen kann.

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttostundenlohn zu tragen.

Die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts darf der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abwälzen. Dadurch bleibt der Bruttolohn unverändert, aber der Nettolohn mindert sich.

Bei der Beschäftigung von Minijobbern im Sinne von § 8 Absatz 1 SGB IV – aber nicht in Privathaushalten, die von der Nachweispflicht ausgenommen wurden (§ 8a SGB IV) – sind die Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) vom Arbeitgeber aufzuzeichnen und auf Verlangen der Zollbehörden im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Nach der Mindestlohn-Aufzeichnungsverordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ausschließlich mobile Tätigkeiten) nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Laut Gesetz muss die Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen (also eine Woche später). Auch diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Handwerksbetriebe sollten beachten, dass ordnungswidrig handelt, wer eine entsprechende Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Das Gesetz bedroht dies mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro.

Marcel Pissarius

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