Meldung durch den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung

Zum 1. Januar 2006 wurden die Meldefristen und damit verbundene Sanktionen gegenüber Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, im Sozialgesetzbuch III (im folgenden: SGB III) verändert.

Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Zur Wahrung dieser Fristen reicht ab 1. Mai 2007 eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Bezüglich der Fristberechnung sind auch Samstage, Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen. Wer beispielsweise eine Kündigung mit kurzer Kündigungsfrist von vier Wochen an einem Dienstag erhält, muss sich spätestens am Freitag arbeitsuchend melden. Wer die Kündigung am Mittwoch oder Donnerstag oder Freitag erhält, muss sich spätestens am darauf folgenden Montag melden.

Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.

Die Pflicht zur Meldung gilt nach § 37 b Satz 4 SGB III nicht für Auszubildende in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Diese Meldepflicht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, zumal sie mit Sankti-onen verknüpft wurde: Rechtsfolge der verspäteten Arbeitslosmeldung ist gemäß § 144 Abs. 6 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche. Um diese eine Woche mindert sich zugleich die Gesamtdauer der Arbeitslosengeldzahlung.

Arbeitgeber sind nach § 2 SGB III verpflichtet, Arbeitnehmer über die Notwendigkeit der umgehenden Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Unterlassen der Information durch den Arbeitgeber besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 29.09.2005- 8 AZR 571/04) nicht.

Tipp:

  1.  Wenn Sie kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, bedarf dies nach § 623 BGB ohnehin der Schriftform. Nehmen Sie sicherheitshalber einen Hinweis auf die Meldepflicht auf!
  2. Geben Sie Ihrem Arbeitnehmer frei, damit er dieser Meldepflicht nachkommen und sich ggf. geeignet anderweitig vorstellen kann (§629 BGB- Freizeit zur Stellungssuche).