Markt nur für Handwerker geöffnet
HWK Potsdam

Auswirkungen auf das Handwerk in BrandenburgVerlängerung des Lockdowns

Bund und Länder haben sich am 5. Januar 2021 über die Fortsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgestimmt. Die bestehenden Einschränkungen sollen bis zum 31. Januar verlängert und in Teilen verschärft werden. Die brandenburgische Landesregierung beschließt voraussichtlich am 6. Januar über die konkreten Maßnahmen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind Handwerksbetriebe von Schließungsanordnungen grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen.

Lediglich körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Neben Kosmetikstudios müssen damit auch Friseursalons schließen. Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe. Dazu zählt insbesondere Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Auch für Bäcker und Fleischer gilt weiter zu beachten, dass Gaststätten und Cafés für den Publikumsverkehr geschlossen sind. Damit sind Imbissangebote vor Ort nicht zulässig. Der Verkauf handwerklich hergestellter Produkte bleibt aber gestattet.

Nach den Regelungen sind auch Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausgenommen sind jedoch auch einige Handelsbereiche mit Handwerksbezug, insbesondere Lebensmittelgeschäfte, Sanitätshäuser, Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge. Auch der Großhandel darf weiterhin öffnen. Damit dürfte für die aufgeführten Handwerksbetriebe der „Nebenbeiverkauf“ von Zubehör zulässig sein.

Unsicherheiten bestehen, welche Regelungen für Handwerksbetriebe anderer Gewerke gelten, die auch Ladengeschäfte betreiben. Betroffen sind insoweit bspw. Uhrmacher, Juweliere oder Schuster, die in ihrem Betrieb neben der handwerklichen Tätigkeit Produkte zum Verkauf anbieten. Nach dem Verständnis der brandenburgischen Handwerkskammern bedeutet die Schließung des Einzelhandels insoweit nicht, dass die „Handwerksgeschäfte“ geschlossen werden müssen. Damit wäre die Offenhaltung der Verkaufsstellen des Handwerks (Ladengeschäfte) zur Auftragsabwicklung (Entgegennahme und Rückgabe von z.B. Schuh- oder Schmuckreparaturen) und das Betreten der Geschäfte zu diesem Zwecke weiterhin zulässig. Betroffene Betriebe sollten Kunden jedoch jedenfalls bspw. durch Aushänge oder Absperrungen unmissverständlich darauf hinweisen, dass nur Handwerksleistungen zulässig sind und ein Verkauf nicht stattfinden darf. Wie die einzelnen Gewerbe- und Ordnungsämter bei etwaigen Kontrollen mit den Schließungen oder Offenhaltungen umgehen werden, ist unklar. Die brandenburgischen Handwerkskammern setzen sich im Interesse ihrer Betriebe weiter für eine Klarstellung der bestehenden Regeln ein.

Ansprechpartner:

Dr. Christiane Herberg
Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung, Umwelt und Technologie

Tel. +49 331 3703-170

Fax +49 331 3703-8170

christiane.herberg--at--hwkpotsdam.de

Visitenkarte speichern (.vcf)