Fahrtenschreiber in Handwerkerfahrzeugen

Seit dem 2. März 2015 wurde der Anwendungsbereich der sog. "Handwerkerregelung" von 50 km auf 100 km erweitert.

  • Wer als Handwerker einen Transporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) einsetzt, muss Lenk- und Ruhezeiten nicht protokollieren. Werden also Geräte oder Materialien transportiert, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt, sind keine Aufzeichnungspflichten zu beachten. Gleiches gilt für Verkaufswagen oder bei Beförderung von Gütern, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert werden.

    Nur Mitarbeiter, für die das Lenken des Fahrzeugs die Haupttätigkeit darstellt, müssen bei Kontrollen die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen können.

  • Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 Tonnen sind Fahrten nur im Umkreis von 100 km vom Betriebsstandort von der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. Danach sind An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden, einschließlich Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt von Aufzeichnungspflichten befreit. Gleiches gilt bei der Beförderung von Gütern, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert werden.

    Ist die Arbeit als Fahrer hingegen die Haupttätigkeit des Mitarbeiters oder wird die Entfernung von 100 km überschritten, sind die Lenk- und Ruhezeiten mittels Fahrtenschreiber oder - bei neueren Fahrzeugen - mit einem digitalen Tachografen aufzuzeichnen.

  • Werden vom Handwerksbetrieb Lkw ab 7,5 Tonnen eingesetzt, sind die Lenk- und Ruhezeiten uneingeschränkt zu beachten. Hier greifen keinerlei Sonderregelungen. Der Gesetzgeber behandelt diese Fahrzeuge so, als wären sie normale Transportfahrzeuge, so dass die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen.

Für die Überwachung im Rahmen von Straßenkontrollen ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zuständig. Das BAG informiert auch im Internet unter www.bag.bund.de über die bestehenden Regelungen.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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