Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Übernahme eines Lehrlings

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine dreijährige Berufsausbildung zum Dachdecker. Nach bestandener Gesellenprüfung wurde er als Jung-Geselle eingestellt. Während der ersten vier Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses wurde er krank und durch den behandelnden Arzt arbeitsunfähig geschrieben.

Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gerichteten Klage stattgegeben. Das BAG hat diese Entscheidungen mit Urteil vom 20. August 2003 -5 AZR 436/02- bestätigt.

Das Berufsausbildungsverhältnis kann nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, da jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten bestehen. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zudem deutlich beide Rechtsverhältnisse voneinander. Das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis müssen im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit betrachtet werden.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kostenentlastung wird dadurch erreicht, dass der Auszubildende in den ersten vier Wochen des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls der Wartezeit unterliegt.

Der im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis Übernommene hat den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne erneute Wartezeit.

Handelt es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung unterliegt der Anspruch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Er entfällt, es sei denn, der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.

Dies ist die Konsequenz aus der einheitlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Marcel Pissarius

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