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Fristverlängerung zur UmstellungElektronische Kassensysteme

Am 28. Juli 2020 verlängerte das Finanzministerium des Landes Brandenburg im Wege einer Allgemeinverfügung, wie auch die meisten anderen Bundesländer, die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um sechs Monate bis zum 31. März 2021. Zunächst sollte bis Ende September 2020 die manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in alle Registerkassen installiert sein. Grund für die Verlängerung ist, dass nicht alle Unternehmen, auch wegen der Corona-Krise, in der Lage sind, diese Frist einzuhalten.

Die Fristverlängerung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Einbau wurde bis zum 31. August 2020 beauftragt.
  2. Es wird vom beauftragten Unternehmen bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September 2020 nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Ein konkreter Einbautermin liegt vor.
  4. Der Einbau muss bis spätestens 31. März 2021 abgeschlossen sein.
  5. Es wird die Belegausgabepflicht erfüllt.
  6. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 wurde kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.
  7. Nachweise der Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren.

Die Fristverlängerung gilt als gewährt, wenn die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Da es zu Irritationen wegen des BMF-Schreibens vom 18. August 2020 gekommen war, bestätigte am 16. September2020 das Finanzministerium nochmals die Fristverlängerung zur Umstellung der elektronischen Kassensysteme zum 31. März 2021 bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen.

Ansprechpartnerin:

Odilia Singer
Rechtsberaterin

Tel. +49 331 3703-132

Fax +49 331 3703-8132

odilia.singer--at--hwkpotsdam.de

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