BGH zur Vereinbarung einer Sicherheit in AGB

§ 648a BGB gibt dem Bauhandwerker das Recht, von seinem Auftraggeber die Gestellung einer Sicherheit für sein Vorleistungsrisiko zu verlangen. Absatz 6 der Vorschrift schließt dies aber aus, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt. Der für das Bauvertragsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshof weist nun dem Bauhandwerk einen Weg, auch in derartigen Fällen dem Forderungsausfallrisiko zu begegnen.

Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.05.2010 folgend, ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen, wirksam.

Eine entsprechende Klausel verstoße insbesondere nicht gegen die Vorschriften des BGB zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwar werde der Bauherr mit der Avalprovision belastet. Dieses Interesse sei jedoch nicht schwerer zu gewichten als dasjenige des beklagten Fertighausanbieters an der Absicherung seiner Forderung. Zum einen trage er nun einmal das Vorleistungsrisiko, zum anderen gebe es keine gesetzlichen Vorschriften, die seinem Sicherungsverlangen gerecht werden.

Mit Blick auf das gesetzliche Leitbild des § 648a BGB stellt der BGH lapidar fest, dass diese Vorschrift ausschließlich das Sicherungsverlangen nach Vertragsschluss regele. Daraus lasse sich aber keinerlei Wertung für die Zulässigkeit einer Sicherheitsvereinbarung bei Vertragsschluss ableiten.

Es entspricht einer Forderung des Handwerks, die zweifelhaft legitimierte Vorschrift des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB ersatzlos zu streichen, da auch – und insbesondere – gegenüber „Häuslebauern“ ein Sicherungsbedürfnis bestehe. In die Gerechtigkeitslücke zwischen dieser evidenten Notwendigkeit und der gesetzlichen Regelung ist der Bundesgerichtshof mit seiner praxisnahen Entscheidung nun gestoßen. Der Gesetzgeber sollte nicht zuletzt diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Ausnahmeregelung des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB abzuschaffen.

Die entsprechende Pressemitteilung (Nr. 110/ 2010) des Bundesgerichtshof finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de/cln_134/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html. Die Regelung des § 648a BGB finden sie unter www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648a.html.

Marcel Pissarius

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