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Bundesverwaltungsgericht hat entschiedenWichtige Klarstellung zur Altgesellenregelung

Nach der sog. "Altgesellenregelung" erhält auf Antrag eine Ausübungsberechtigung für die meisten zulassungspflichtigen Handwerke, wer in dem entsprechenden Handwerk eine Gesellenprüfung abgelegt hat und danach mindestens sechs Jahre in diesem Handwerk tätig war, davon mindestens vier Jahre "in leitender Stellung". Rechtlich war bisher nicht vollständig geklärt, ob von einer Gesellentätigkeit bzw. einer Tätigkeit in leitender Stellung in diesem Sinne ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller nachweist, dass er in den entsprechenden Zeiträumen sein Handwerk unerlaubt ausgeübt hat.

Bundesverwaltungsgericht antwortet jetzt mit einem klaren Nein

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsteller das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Gestützt auf diese illegale Tätigkeit begehrte er nun die Erteilung einer Ausübungsberechtigung, die ihm von der zuständigen Handwerkskammer zu Recht versagt wurde.

Nur die legale Ausübung eines Handwerks könne einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen. Andernfalls würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Damit seien Gefahren für die Gesundheit Dritter verbunden, die nicht hinnehmbar seien und zudem würden rechtstreue Handwerksgesellen benachteiligt, so die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Handwerkskammer Potsdam begrüßt Urteil

Es macht deutlich, dass der Meisterbrief, dass ehrlich erarbeitete Fähigkeiten und Kenntnisse nach wie vor der "Königsweg" zur selbständigen Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke sind und Schwarzarbeit im Handwerk auch in diesem Bereich nicht akzeptiert wird.

Pressemitteilung Nr. 36/ 2015, zum Urteil des BVerwG vom 13. Mai 2015 (BVerwG 8 C 12.14)