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Neues Mängelgewährleistungsrecht ab 1. Januar 2018

Die noch bis einschließlich 31.12.2017 geltende Rechtslage

Es wird ein Werkvertrag, z. B. das Fliesen eines Fußbodens, mit einem Verbraucher geschlossen, der auch die Lieferung des Materials, der Fliesen, beinhaltet. Der Handwerker schließt daraufhin einen Kaufvertrag mit dem Hersteller der Fliesen. Die von Hersteller gelieferten Fliesen werden vom Handwerker verlegt.  Nach Verlegen stellt sich heraus, dass zwar die Verlegung der Fliesen ordnungsgemäß erfolgt ist, die Fliesen aber mangelhaft sind. Da zwischen dem Hersteller und dem Handwerker ein Kaufvertrag geschlossen wurde, ist der Hersteller nur zur Lieferung neuer mangelfreier Fliesen verpflichtet. Auf Grund des zwischen Handwerker und Verbraucher geschlossenen Werkvertrages ist aber der Handwerker verpflichtet, die mangelhaften Fliesen auszubauen und die neuen Fliesen zu verlegen. Die Kosten für den Ausbau und die Neuverlegung der Fliesen muss der Hersteller dem Handwerker in  der Regel nicht ersetzen, so dass der Handwerker auf diesen Kosten sitzen bleibt (sogenannte "Haftungsfalle"). 

Dieses Mängelgewährleistungsrecht, das vom EuGH und dem BGH auf der Grundlage der europäischen Verbraucherrichtlinie entwickelt wurde, wurde vom Handwerk und dem ZDH heftig und mit Erfolg kritisiert. Ab dem 01.01.2018  gilt daher ein neues Mängelgewährleistungsrecht für alle ab diesem Datum geschlossenen Verträge. Es wurde § 439 Absatz 3 BGB neu gefasst und damit die zentralen vom Handwerk geforderten Änderungen im Gewährleistungsrecht umgesetzt.

Ab dem 01.01.2018 geltende Rechtslage

Für alle eingebauten und angebrachten  Sachen (Materialien), die der Handwerker beim Hersteller oder  einem Lieferanten gekauft hat, hat der Hersteller oder Lieferant, wenn diese mangelhaft sind,  im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien  Sache dem Handwerker zu ersetzen.  Reine Verarbeitungstätigkeiten (z. B. Tischler fertigt aus einem bei einem Lieferanten gekauften Stück Holz einen Stuhl) werden hingegen nicht vom neuen § 439 Absatz 3 BGB erfasst.

Die Mängelbeseitigung kann vom Handwerker selbst oder von einem vom Handwerker bestimmten Dritten durchgeführt werden. Einen Anspruch des Handwerkers darauf, dass der Hersteller oder Lieferant die Mängelbeseitigung selbst vornimmt, besteht nicht.

Der Handwerker kann  neben den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der neu gelieferten mangelfreien Sache auch Kosten für beispielsweise folgende Aufwandspositionen  erstattet verlangen: Anfahrt, Fehlersuche, Abwicklung des Umtausches der mangelhaften Sache in eine mangelfreie, neue Funktionsproben, Änderung der Dokumentation.

Problematik von einschränkenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen dem Hersteller/Lieferanten (Verkäufer) und dem Handwerker (Käufer) vereinbart. Die Verkäufer haben sicherlich ein Interesse daran, dieses neue Mängelgewährleistungsrecht zu ihren Gunsten einzuschränken.  Ein formularmäßiger Ausschluss oder eine formularmäßige weitreichende Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers (Handwerkers) ausgeschlossen sein. Eine Begrenzung der Ansprüche ist jedoch denkbar. Welche Begrenzungen zulässig sind, wird erst durch die Rechtsprechung geklärt werden können. Daher besteht  hinsichtlich der Begrenzung des Mängelgewährleistungsrechtes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst einmal keine Rechtssicherheit. Wir raten daher allen Handwerksunternehmen die aktuellen und vor allem neuen Allgemeine Geschäftsbedingungen auf solche Einschränkungen der Mängelgewährleistung hin zu überprüfen. 

 

Odilia Singer
Rechtsberaterin

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