2018
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Neue gesetzliche Regelungen in 2018

Der Neujahrstag ist in jedem Jahr auch der Zeitpunkt für das Inkrafttreten neuer bzw. geänderter gesetzlicher Regelungen. Was sich ändert, zeigen die nachstehenden Punkte:

Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Stunde einschränkungslos. Die Übergangsregelungen in § 24 Mindestlohngesetz entfallen zum 31. Dezember 2017.
 

Künstlersozialabgabe sinkt

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
 

Neuer Gleitzonenfaktor

Für sogenannte Midijobber (regelmäßiger Verdienst zwischen 450,01 und 850 Euro) wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.
 

Umlagesatz für Insolvenzgeld sinkt

Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Das regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
 

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer als abhängig Beschäftigter mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
 

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.
 

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.
 

Renteneintritt sieben Monate später

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.
 

Betriebsrente wird attraktiver

Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Ziel ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen sinkt

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
 

Beiträge für Selbständige nach tatsächlichen Einnahmen

Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.
 

Steuern: Höhere Grund- und Freibeträge

Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.
 

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.
 

Neues Werkvertrags- und Baurecht

Das neue Werkvertrags- und Baurecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Es enthält teilweise unterschiedliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer. Der Bauvertrag wird als „besonderer Werkvertrag“ neu im BGB geregelt. Wir hatten hierzu umfangreich im letzten Newsletter berichtet (https://www.hwk-potsdam.de/artikel/das-neue-baurecht-ab-1-januar-2018-9,0,4072.html)
 

Abgasuntersuchung: Endrohrmessung wird Pflicht

Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.
 

Die EEG-Umlage 2018 sinkt geringfügig

Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte "EEG-Umlage" nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom.
 

Energie- und Stromsteuern weiterhin steuerbegünstigt

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt.
 

Förderanträge für moderne Öko-Heizungen vor Umsetzung stellen

Ab dem 1. Januar 2018 sind Anträge auf Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Umsetzung zu beantragen. Künftig muss der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.
 

Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Zum 1. Januar 2018 erhalten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis 50 Kilowatt (LOT 20) erstmals das EU-Energielabel. Darunter fallen mit Öl, Gas oder Festbrennstoffen (Holz, Pellets) befeuerte Kamine, Öfen und Herde. Die Energieeffizienzskala reicht dann von A++ bis G.

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