Ausbildungsprämie

Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Das am 1. August gestartete Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde am 11. Dezember 2020 überarbeitet. Das Programm soll Ausbildungsbetriebe mit Zuschüssen unterstützen, die besonders stark von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind. Ihnen soll geholfen werden, die Ausbildung im Unternehmen zu sichern und gleichzeitig neue Ausbildungsplätze bereit zu stellen. Für die Förderung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wurde ein bereits gestellter Antrag wegen des Fehlens der Betroffenheit oder weil das Ausbildungsverhältnis nicht nach dem 1. August 2020 begonnen hat, abgelehnt, kann dieser seit dem 11. Dezember 2020 innerhalb von drei Monaten neu gestellt werden.

1. „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 249 Mitarbeitende), die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und welche die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre halten, erhalten für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, der zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Februar 2021 beginnt, eine einmalige Prämie von 2.000 Euro. Diese Prämie wird frühestens nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – 3 Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu stellen.

Antragsberechtigt sind besonders betroffene Unternehmen, wenn das Unternehmen in den Monaten Januar bis Dezember 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April bis Dezember 2020 um durchschnittlich mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber des jeweiligen Zeitraumes des Vorjahres eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

2. „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 249 Mitarbeitende) die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und die für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl von Ausbildungsverträgen abgeschlossen haben, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre, erhalten für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis 3.000 Euro. Der Antrag kann für die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gestellt werden, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Februar 2021 beginnen. Diese Prämie wird frühestens nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – 3 Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu stellen.

Antragsberechtigt sind besonders betroffene Unternehmen, wenn das Unternehmen in den Monaten Januar bis Dezember 2020wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April bis Dezember2020 um durchschnittlich mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber des jeweiligen Zeitraumes des Vorjahres eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember2019 zum Vergleich heranzuziehen.

3. „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit

Handwerksbetriebe, die Kurzarbeit durchführen und trotz relevantem Arbeitsausfall ihre Ausbildungsaktivitäten während der Corona-Krise fortsetzen und deren Auszubildende sowie Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen, um die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortzusetzen, können einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat beantragen, in dem ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im Betrieb oder der Betriebsabteilung zu verzeichnen ist. Die Förderung ist ab 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristet. Der Antrag auf Förderung ist rückwirkend für jeden einzelnen Monat zu stellen. Hierfür haben Sie jeweils 3 Monate Zeit (Ausschlussfrist).

4. Übernahmeprämie Insolvenz

Handwerksbetriebe, welche Auszubildende übernehmen, deren ehemalige Ausbildungsbetriebe pandemiebedingt in Insolvenz geraten sind und das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet worden ist, erhalten eine einmalige Übernahmeprämie von 3.000 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass der ehemalige Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und über den zwischen dem 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Förderung wird gewährt, wenn der Ausbildungsvertrag zur Fortführung der Ausbildung zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen worden ist. Der Antrag durch den "neuen" Ausbildungsbetrieb kann seit dem 1. August 2020 bis spätestens 3 Monate nach Ende der Probezeit des jeweiligen neubegründeten Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.

5. Nicht gefördert werden:

  • Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwanden ersten Grades oder
  • bereits geförderte Ausbildungsverhältnisse durch ein anderes Förderprogramm des Bundes oder des Landes
  • Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine „Ausbildungsprämie“, eine „Ausbildungsprämie plus“ oder eine „Übernahmeprämie bei Insolvenz“ gefördert werden.

6. Verfahren

Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Dabei ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Dort ist vom Ausbildungsbetrieb der Antrag einzureichen.

Die Unterlagen zur Beantragung können auf der Internetseite der Arbeitsagentur abgerufen werden.

Das Verfahren sieht vor, dass mit dem Antrag für Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus und Zuschuss zur Ausbildungsvergütung eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle nachzuweisen ist. Deshalb ist die Handwerkskammer Potsdam für ihre Ausbildungsbetriebe für die Bestätigung der notwendigen Bescheinigung zuständig.

Für diese Bestätigung ist die jeweilige oben genannte Bescheinigung vom Ausbildungsbetrieb vorausgefüllt per Mail an loni.mueller@hwkpotsdam.de der Handwerkskammer zuzusenden. Kann eine digitale Übersendung nicht erfolgen, kann die vom Ausbildungsbetrieb vorausgefüllte Bescheinigung auch postalisch an die Handwerkskammer Potsdam, Abteilung Berufsbildung - Lehrlingsrolle, Charlottenstraße 34-36, 14467 Potsdam, übersandt werden.

Nach Erteilung der Bestätigung wird die Bescheinigung an den Ausbildungsbetrieb zurückgesandt und kann zusammen mit dem jeweiligen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Dabei werden Anträge von den Agenturen für Arbeit nur bearbeitet werden, wenn sie mit vollständigen Unterlagen eingehen.

Für weitere Rückfragen der Arbeitgeber ist die Hotline des Arbeitgeber-Service unter folgender Nummer erreichbar: 0800 4 555520 (gebührenfrei).

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Ausbildung stehen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Potsdam gern zur Verfügung.

Ansprechpartner

Simone Kahle
Ausbildungsberatung

Tel. +49 331 3703-191

Fax +49 331 3703-8191

simone.kahle--at--hwkpotsdam.de

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Maria Wilke
Ausbildungsberatung

Tel. +49 331 3703-163

Fax +49 331 3703-8163

maria.wilke--at--hwkpotsdam.de

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Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 10.12.2020