Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise

Die Handwerkskammern sind zuständige Stellen für die Anerkennung handwerklicher Bildungsabschlüsse.

Im Handwerk ist eine formale Anerkennung nur dann zwingend erforderlich, wenn man sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen will.

Eine abhängige Beschäftigung kann in allen Handwerksberufen ohne Berufsqualifikation ausgeübt werden. Gleichwohl kann eine Anerkennung des Abschlusses durch die Handwerkskammer hilfreich sein, so z.B. bei der Arbeitsplatzsuche oder für die Teilnahme an Weiterbildungskursen.

Grundsätzlich können drei verschiedene Gleichstellungen vorgenommen werden:

  • Gleichstellung nach Bundesvertriebenengesetz
  • Gleichstellung aufgrund eines bilateralen Abkommens
  • Freiwillige Stellungnahme der HwK.
Antrag zur Gleichstellung ausländischer Bildungsabschlüsse  PDF-Datei [104kB]
Service im Überblick