Meister-BAföG

Angehende Handwerksmeisterinnen und –meister können verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Förderung beantragen und nutzen.

Wer an einem Meistervorbereitungslehrgang und an der Meisterprüfung teilnimmt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Förderung nach dem Meister-BAföG. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG).

 

Das AFGB soll die finanziellen Belastungen einer beruflichen Fortbildung vermindern. Hier sind die wichtigsten Informationen:

 


Zweck der Förderung
Fachkräfte, die sich zum selbständigen Handwerksmeister oder Betriebswirt (HWK) vorbereiten, erhalten einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhöht die Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung.

 


Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung, die über dem Niveau einer Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses angesiedelt sind. Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob die Fortbildung als Voll- oder Teilzeitzeitmaßnahme durchgeführt wird. Jeder Teil der Meisterprüfung ist für sich allein förderungsfähig.

 


Antrag und Bewilligung
Zuständig sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

 


Umfang der Förderung 
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:

 

  • 614 EUR für Alleinstehende ohne Kind -  (202 EUR Zuschuss/412 Darlehen)
  • 793 EUR für Alleinstehende mit einem Kind - (202 EURZuschuss/591 EUR Darlehen)
  • 829 EUR für Verheiratete - (202 EUR Zuschuss/627 EUR Darlehen)
  • 1.008 EUR für Verheiratete mit einem Kind  - (202 EUR Zuschuss/806 EUR Darlehen)
  • 1.187 EUR  für Verheiratete mit zwei Kindern - (202 EUR Zuschuss/985 EUR Darlehen).
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil um 210 EUR. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 EUR erhalten.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 EUR im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.


Rückzahlung des Darlehens

Die Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für den Beitrag zum Unterhalt sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei, höchstens jedoch sechs, Jahren zins- und tilgungsfrei. Danach müssen die Darlehen mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro innerhalb von zehn Jahren getilgt werden.

 

Gründen oder übernehmen Geförderte nach dem Abschluss der Weiterbildung innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 66 Prozent des Restdarlehens erlassen. Als Voraussetzung dafür gilt: Spätestens im dritten Jahr nach Existenzgründung muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter für die Dauer von mindestens vier Monaten beschäftigt werden.

 


Weiterführende Informationen: www.meister-bafoeg.info

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam:

Wolfgang Döring 
Renard Fourmont

Das neue Meister-BAföG: Mehr Anreiz zur Weiterbildung weiter
Meister-BAföG  PDF-Datei [484kB]
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