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Eignung von außerbetrieblichen AusbildungsstättenBerufsausbildung in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten darf nur durchgeführt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art der Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist und die Zahl der Lehrlinge in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze und Ausbilder steht. Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein.
Die Eignungsfeststellung erfolgt durch die Handwerkskammer (siehe §§ 21-23 HwO).
Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen benötigen Ausildungsstätten in der Regel eine Bestätigung dieser Eignung durch die Handwerkskammer. Diese kann in der Abteilung Berufsbildung beantragt werden.
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam: Anita Henk
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