Formulare und Downloads
Hier finden Sie Dokumente, Formulare und Merkblätter zum Thema Handwerksrecht/Handwerksrolle als PDF-Dateien zum Download (z. B. Antrag auf Eintragung, Merkblatt zur Eintragung)
Formulare der Berufsgenossenschaften, des Finanzamtes usw.
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist gemäß § 39 Handwerksordnung (HwO) und § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen-/Abschlussprüfung.
In anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 31 HwO Gesellenprüfungen und gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Eine nicht bestandene Gesellen-/Abschlussprüfung kann gemäß § 29 Prüfungsordnungen für die Durchführung von Gesellen-/Abschluss- und Umschulungsprüfungen zweimal wiederholt werden.
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildungsbetriebes (Ausbildender) und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (maximal ein halbes Jahr) zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung zu stellen ...
Bei Verlust des Prüfungszeugnisses oder des Gesellenbriefes besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift.
Im Ausland erworbene handwerkliche Berufsqualifikationen werden von der Handwerkskammer - als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz im Kammerbezirk Potsdam sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle im Kammerbezirk - geprüft und bewertet.
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