Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist gemäß § 39 HwO (Handwerksordnung) und § 48 BBiG (Berufsbildungsgesetz) eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung gilt als Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen-/ Abschlussprüfung.
Teil 1 der Gesellen-/ Abschlussprüfung
In einigen Ausbildungsberufen wird die Gesellen-/ Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt. Das bedeutet, dass an die Stelle der Zwischenprüfung die Gesellen-/ Abschlussprüfung Teil 1 tritt. Das Ergebnis von Teil 1 geht zu einem bestimmten Prozentsatz gemäß Ausbildungsordnung in das Gesamtergebnis ein.
Bei der gestreckten Gesellen-/ Abschlussprüfung wird über die Zulassung zum Teil 1 und 2 jeweils gesondert entschieden.
Zeitraum:
Der Zeitraum für die Zwischenprüfung / den Teil 1 der Gesellen-/ Abschlussprüfung ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.
Anmeldung:
Die zuständige Stelle (Handwerkskammer oder Innung bzw. Kreishandwerkerschaft) fordert durch Übergabe eines Anmeldeformulars den Ausbildenden auf, die Anmeldung für die Zwischenprüfung / den Teil 1 der Gesellen-/ Abschlussprüfung des/der Auszubildenden vorzunehmen.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen spätestens mit der Anmeldung eine Kopie der ärztlichen Nachuntersuchung gemäß § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetztes vorlegen.
Gebühren:
Gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer Potsdam vom 21. Januar 2005, zuletzt geändert mit Beschluss vom 3. Dezember 2007:
- Zwischenprüfung / Teil 1 der Gesellen-/ Abschlussprüfung:
130,00 EUR zzgl. Auslagen (Sach- und Materialaufwendungen) - Rücktritt von Prüfungsterminen oder Nichterscheinen zu Prüfungsterminen unter Nachweis eines wichtigen Grundes:
40,00 EUR
Bei Nichterscheinen zu Prüfungsterminen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes wird die Gebühr für die Abnahme der Prüfung erhoben.
Ansprechpartner: