Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung in besonderen Fällen (externe Zulassung)
Externe Zulassung
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung zu stellen:
- Bei langjähriger Tätigkeit im Beruf (mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit).
- Bei Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (Nachweis durch Zeugnisse).
- Für Soldaten, bei Bescheinigung der beruflichen Handlungsfähigkeit durch das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die von ihm bestimmte Stelle.
- Für Absolventen berufsbildender Schulen oder sonstiger Bildungseinrichtungen, wenn der Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Zeitraum
Gemäß § 7 Prüfungsordnungen für die Durchführung von Gesellen-/Abschluss- und Umschulungsprüfungen bestimmt die Handwerkskammer zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Für die Winterprüfung der 31. Januar und für die Sommerprüfung der 31. Juli.
Die jährliche Bekanntmachung der Prüfungstermine erfolgt zusätzlich im Magazin der Handwerkskammer Potsdam "Deutsches Handwerksblatt".
Antragstellung
Der Antrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung erfolgt schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen und muss für die Winterprüfung bis zum 31. Juli und für die Sommerprüfung bis zum 31. Januar bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses vorliegen.
Die Informationen zu den geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse erhalten Sie von der Handwerkskammer Potsdam.
In einigen Ausbildungsberufen wird die Gesellen-/Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt. An die Stelle der Zwischenprüfung tritt die Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1. Das Ergebnis von Teil 1 geht zu einem bestimmten Prozentsatz gemäß Ausbildungsordnung in das Gesamtergebnis ein. Prüflinge, die sich einer externen Prüfung stellen, legen Teil 1 und 2 zusammen ab.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung (extern) sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Beglaubigte Kopien zum Nachweis der Qualifizierungen und der beruflichen Tätigkeiten
Prüfungsgebühren
Gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer Potsdam vom 21. Januar 2005, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 8. Februar 2010:
| Abnahme der Gesellen-/Abschlussprüfung | 200 EUR* |
| Abnahme der Zwischenprüfung/Teil 1 einer Gesellen- oder Abschlussprüfung | 130 EUR* |
| Entscheidung über die Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung in besonderen Fällen § 37 HwO, § 45 BBiG | 20 EUR |
| Rücktritt von Prüfungsterminen oder Nichterscheinen zu Prüfungsterminen unter Nachweis eines wichtigen Grundes | 40 EUR |
*zzgl. Auslagen (Sach- und Materialaufwendungen)
Bei Nichterscheinen zu Prüfungsterminen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes wird die Gebühr für die Abnahme der Prüfung erhoben.
Ansprechpartner
Simone Kahle
Mathias Rabe
Annekathrin Vitense