Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist gemäß § 39 Handwerksordnung (HwO) und § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen-/Abschlussprüfung.
In anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 31 HwO Gesellenprüfungen und gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Bei Verlust des Gesellenbriefes und/oder des Prüfungszeugnisses besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzdokumentes.
Wo und in welcher Form stelle ich den Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung?
nicht bestandene Gesellen-/Abschlussprüfung
besondere Ausnahmesituation/en
für Kreishandwerkerschaften, Geschäftsstellen der Innungen, Prüfungsausschüsse