Selbstständige Handwerker, die für sich werben wollen, sollten sich vorher genau erkundigen, ob und in welchem Umfang sie ihre Tätigkeit bewerben dürfen.

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten.
Mitgliedsbetriebe erhalten derzeit Rechnungen einer Firma aus dem schleswig-holsteinischen Ratzeburg, wonach eine "Lizenzgebühr" von 855 Euro umgehend zu entrichten sei.
Mitgliedsbetriebe berichten derzeit von Post aus Düsseldorf mit einem Angebot für eine Eintragung in ein Internetportal. Gebeten wird auf den ersten Blick um Ergänzung oder Korrektur von vorgefertigten Angaben.
Mit offenbar unendlicher und mitunter wohl auch krimineller Fantasie versuchen vielfältige Verlage verschiedenster Medien potentielle Kunden über den Tisch zu ziehen. Nachstehend einige alltägliche Beispiele.
Die Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit den Behauptungen "Komplette Unfallschadensabwicklung" ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig.
Gewerbetreibende, die über einen eigenen Internetauftritt verfügen, haben bestimmte gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Impressumspflicht. Hierauf hat die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen und Unternehmen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
23.05.2007
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 wird unter anderem § 15 b der Gewerbeordnung geändert:
Zum 1. März 2007 wurden mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) bisherige Regelungen des Teledienst- und anderer Gesetze zusammengefasst und teilweise geändert.
Für geschäftliche Korrespondenz erforderliche Pflichtangaben müssen nunmehr auch zwingend in die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz aufgenommen werden - bspw. in einer E-Mail-Signatur, das gilt für Kapitalgesellschaften, ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sowie für eingetragene Einzelunternehmer, also eingetragene Kaufleute.
Potsdam, 16.05.2006
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs endgültig abgewiesen. Demnach sind am Straßenrand abgestellte Autoanhänger mit Werbeschildern nicht wettbewerbswidrig.
Zahlreiche Mitgliedsbetriebe haben mittlerweile eine eigene Homepage, auf der zumeist auch ein Kartenauszug als Anfahrtsskizze zum Gewerbestandort angeboten wird. Derartige Kartenauszüge dürfen jedoch nicht einfach von einem kommerziellen Kartendienst in die eigene Homepage "hineinkopiert" werden. Liegt keine Erlaubnis oder Lizenz von dem jeweiligen Kartendienst vor, handelt es sich um eine urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial.