Forderungssicherungsgesetz: Baurecht neu geregelt!

Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) beschlossen. Das Gesetz entspricht langjährigen Forderungen der Handwerksorganisationen. Nach Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten.

Mit Hilfe der neuen Regelungen sollen Bauhandwerker künftig schneller an ihr Geld kommen. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die besonders häufig von den Folgen schlechter Zahlungsmoral betroffen sind, erhalten einen größeren gesetzlichen Schutz.

Erleichterungen bei Abschlagszahlungen
Durch die Neuerungen können Bauhandwerker künftig leichter Abschlagszahlungen verlangen. Das bisherige Erfordernis, dass die abgerechnete Teilleistung ein „in sich abgeschlossenes Bauteil" darstellen muss, entfällt. Zudem können Bauhandwerker, die als Subunternehmer für Generalunternehmen/Bauträger tätig sind, ihre Vergütung beim Generalunternehmen/Bauträger bereits dann fordern, wenn der Hauptauftraggeber/Bauherr die Abnahme erklärt hat. Damit ist die Abnahmeverweigerung von Generalunternehmen/Bauträgern für die Zahlungsfälligkeit nicht mehr von Bedeutung.

Das neue Gesetz ändert auch die Höhe des so genannten „Druckzuschlags". Der „Druckzuschlag" ist der Betrag, den ein Auftraggeber bei bestehenden Mängeln von der Rechnung des Baubetriebes bis zur Nachbesserung einbehalten darf. Dieser Betrag darf künftig „nur" noch „im Regelfall das Doppelte" (bisher: „mindestens das Dreifache") der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

Recht auf Vorleistungssicherheiten
Zudem erhalten Bauhandwerker als Ausgleich für ihr Vorleistungsrisiko einen einklagbaren Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber auf Stellung einer Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft). Die Sicherheit kann bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung verlangt werden. Verbraucher und öffentliche Auftraggeber bleiben von dieser Pflicht jedoch ausgenommen.

Geändert wird auch der Umgang mit so genannten „Baugeldern". Künftig werden alle Zahlungen, die ein Generalunternehmen/Bauträger zur Weiterleitung an Subunternehmer erhält, als „Baugeld" besonders geschützt. Verstöße gegen die Weiterleitungspflicht von „Baugeldern" können strafrechtlich verfolgt werden und zur persönlichen Haftung der Handelnden führen.


Praxisseminar der Handwerkskammer Potsdam
Die Handwerkskammer Potsdam stellt die Neuerungen in einem Tagesseminaren im Zentrum für Gewerbeförderung in Götz näher vor.

Termine:
  • 21.11.2008
  • 12.12.2008
  • 29.01.2009
  • 26.02.2009
  • 26.03.2009
Der Lehrgang kostet 89,00 Euro.

Bitte melden Sie sich in jedem Fall schriftlich (auch per Mail, Fax) oder über unsere Homepage zum gewünschten Termin an.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam zum Thema Forderungssicherungsgesetz sind die Rechtsberater Ralph Bührig und Stefan Grafe
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