Die wichtigsten Änderungen der Handwerksordnung ab 1.1.2004
1. Anlagen A und B
Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung werden neu strukturiert. Von den bisher in der Anlage A enthaltenen 94 Handwerksberufen sind 41 Handwerke verblieben, die als zulassungspflichtige Handwerke bezeichnet werden. Zur selbstständigen Ausübung dieser Berufe sind der Meisterabschluss, entsprechende andere Qualifikationen, eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung erforderlich (siehe neue Anlage A). In der Anlage B Abschnitt 1 (siehe Anlage) sind 53 zulassungsfreie Handwerke enthalten, die ohne Meisterabschluss oder andere Qualifikation ausgeübt werden können.
Es ist auch nicht der Nachweis eines Gesellen- oder Facharbeiterabschlusses erforderlich.
Für diese Berufe bleibt die Möglichkeit des Meisterabschlusses bestehen.
Es besteht auch die Möglichkeit, in diesen Berufen Lehrlinge auszubilden. Voraussetzung hierfür ist der gegebenenfalls vorhandene Meisterabschluss in diesem zulassungsfreien Handwerk. Liegt eine Meisterabschluss nicht vor, ist der Nachweis des Gesellen- oder Facharbeiterabschlusses in diesem zulassungsfreien Handwerk erforderlich. Die Ausbildereignungsverordnung ist in diesem Bereich derzeit ausgesetzt. Das bisherige handwerksähnliche Gewerbe verbleibt in der Anlage B Abschnitt 2.
2. Inhaberprinzip aufgehoben
Künftig kann jeder einen Handwerksbetrieb führen, auch wenn er nicht über einen Meisterabschluss oder entsprechenden Abschluss verfügt. Es ist also möglich, dass ein Jurist, Betriebswirtschaftler oder Geselle Inhaber eines Handwerksbetriebes werden kann.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er einen Betriebsleiter im Arbeitsverhältnis beschäftigt, der z. B. Handwerksmeister ist oder über einen entsprechenden anderen Abschluss verfügt, z.B. Dipl.Ing.
3. Zugangserleichterungen für Inhaber anderer Abschlüsse
Ingenieure, Hochschulabsolventen oder Techniker können unter erleichterten Bedingungen ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. Sie müssen nicht mehr nachweisen, dass sie einen Gesellenabschluss in dem betreffenden Handwerk haben oder drei Jahre praktisch in dem Handwerk tätig waren.
Es muss jedoch geprüft werden, ob es sich um einen gleichwertigen Abschluss handelt.
4. Altgesellenregelung
Gesellen erhalten eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, wenn sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortlich Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden.
Darüber ist ein Nachweis zu führen, der durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in sonstiger Weise erbracht werden kann. Die Entscheidung über die beantragte Ausübungsberechtigung trifft die zuständige Handwerkskammer.
Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. Die Altgesellenregelung gilt nicht für Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke, z.B. Augenoptiker und Zahntechniker.
5. Zulassung zur Meisterprüfung
Zur Meisterprüfung ist nun auch derjenige zuzulassen, der eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt hat, in dem er die Meisterprüfung ablegen will.
In diesem Fall ist der Nachweis über eine 3-jährige Berufstätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk nicht erforderlich.
6. Beitragsbefreiung für Existenzgründer
Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, werden in einem abgestuften Verfahren von den Beiträgen für die Handwerkskammer befreit. Diese Regelung gilt nicht für GmbH und Personengesellschaften.
7. Kleinunternehmergesetz
Das Kleinunternehmergesetz legt fest, dass keine wesentlichen Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung insbesondere solche sind, die
- in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist oder
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
In diesen Fällen muss entschieden werden, ob die Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, als solche einfachen Tätigkeiten betrachtet werden können.
Antragsteller werden gebeten, die Tätigkeiten, die sie ausüben wollen detailliert zu beschreiben.
Zu beachten ist, dass die Ausübung mehrerer einfachen Tätigkeiten zulässig ist, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich ist. Diejenigen, die eine solche Tätigkeit ausüben wollen, gehören dann zur Handwerkskammer, wenn sie
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben,
- die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
- die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Im Einzelfall wird den interessierten Personen empfohlen, sich in der Handwerkskammer Potsdam persönlich beraten zu lassen.