Anforderungen an Rechnungen werden weiter verschärft!

Potsdam, 29.08.2003

Jeder Handwerksunternehmer sollte aus eigenem Interesse Rechnungen, die er erhält, vor der Bezahlung genau prüfen. Natürlich wird man überlegen, ob man die in Rechnung gestellte Leistung überhaupt erhalten hat und ob der Kaufpreis so vereinbart war. Das reicht aber bereits jetzt und in Zukunft nicht mehr aus. Der Inhalt von Rechnungen wird für den Empfänger immer wichtiger, weil die steuerrechtliche Anerkennung an umfangreiche Bedingungen gebunden ist.
Rechnungen brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt, dass es sich um eine Abrechnung des Unternehmers über eine Lieferung oder Leistung handelt.
Ordnungsgemäße Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten:
  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist.
Ab 01.01.2002 ist in der Rechnung neben den o.g. Angaben das Nettoentgelt anzugeben. Die Angabe des Bruttoentgelts und der darin enthaltenen Umsatzsteuer reicht nicht aus. Dies gilt jedoch nicht für Kleinbetragsrechnungen.
In den Fällen, bei denen der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer 100 EUR nicht übersteigt, kann auf die Angabe des Leistungsempfängers verzichtet werden. Die Angabe des Bruttorechnungsbetrags (Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe) reicht aus. Die Umsatzsteuer muss nicht als Betrag gesondert ausgewiesen werden. Es reicht die Angabe des Steuersatzes aus. Der Leistungsempfänger ermittelt seinen Vorsteuerabzug durch Herausrechnen.
Fehlen einzelne der o.g. Angaben oder sind sie unvollständig bzw. ungenau, kann dies unangenehme Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers oder für den Rechnungsaussteller nach sich ziehen.

Für nach dem 30.06.2002 erteilte Rechnungen muss der leistende Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben. Dies gilt auch für o.g. Kleinbetragsrechnungen. Die neu eingeführte Ausweispflicht für die Steuernummer soll der Finanzverwaltung eine bessere Kontrolle des Vorsteuerabzugs ermöglichen.
Weist jedoch der Rechnungsaussteller entgegen der Vorschrift seine Steuernummer nicht aus, drohen ihm keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen oder Strafen. Auch beim Rechnungsempfänger hängt hiervon der Vorsteuerabzug bisher nicht ab. Das soll sich ab 2004 drastisch ändern.

Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2003 sieht vor, ab 2004 eine auf einer Rechnung fehlende Steuernummer mit der Versagung des Vorsteuerabzugs zu sanktionieren.
Dies kann im Einzelfall auch im Handwerk zu Rückzahlungen an das Finanzamt in Höhe von 16 Prozent des Wertes aller bezogenen Waren und sonstigen Leistungen führen. Beträge von ein paar Tausend Euro kommen da schnell zusammen.

Was sollte man schon jetzt tun:
Wenn man selber Rechnungen schreibt, alle gesetzlich geforderten Inhalte angeben. Noch wichtiger ist es allerdings, die von anderen Unternehmen eingehenden Rechnungen intensiv zu prüfen. Fehlt z.B. die Steuernummer auf der Rechnung, ist umgehend die Ergänzung einzufordern, um Schaden vom eigenen Betrieb abzuwenden.

Ab 2004 sollen alle Rechnungen durchnummeriert sein, auch damit kann man bereits beginnen. Es ist ohnehin sinnvoll, zur Verbesserung der innerbetrieblichen Übersicht mit Rechnungsnummern zu arbeiten.
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