Mindestlohn: Erleichterungen seit 1. August 2015

Bereits sieben Monate nach Inkrafttreten wurde die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung auch als Reaktion auf den Widerstand der Handwerksorganisation neu gefasst.

Arbeitgeber sind nach § 17 Abs. 1 MiLoG in näher bestimmten Fällen weiterhin verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren.

Aufzeichnungspflicht besteht demnach für folgende Arbeitnehmergruppen:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen (z. B. im Baugewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, in der Fleischwirtschaft).

Wie bisher entfällt die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 Euro übersteigt.

Neu ist, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG (nicht nach AEntG) entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Gleichzeitig wurde geregelt, dass die nach MiLoG und Arbeitnehmerentsendegesetz bestehende Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft, gilt.

Die Neuregelungen traten am 1. August 2015 in Kraft.

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