Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Potsdam, den 11.07.2006

Nachdem durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 RA 1/04 R) nahezu alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herangezogen werden sollten (vgl. Artikel vom 15.03.2006), haben nun die Proteste auch der Handwerksorganisationen einen Teilerfolg gebracht.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl. I, S. 1402) hat der Gesetzgeber § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geändert.

Mit der Änderung wird an der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger festgehalten, wonach es für den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen ist, sondern die Verhältnisse in der GmbH entscheidend sind.

Dies bedeutet: Werden in der GmbH Mitarbeiter nicht nur geringfügig beschäftigt und hat das Unternehmen mehrere Auftraggeber, besteht auch künftig keine Rentenversicherungspflicht für den Geschäftsführer, wenn er als Mehrheitsgesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf sein Arbeitsverhältnis hat.

Damit konnten die private Altersvorsorge zahlreicher GmbH-Geschäftsführer auch im Handwerk geschützt und hohe Nachforderungen verhindert werden. Sozialversicherungsfrei tätige Geschäftsführer entscheiden damit auch künftig über die Art und Umfang ihrer Altersvorsorge selbst.

Gleichzeitig wurde jedoch bestätigt, dass bei GmbH?s ohne eigene Mitarbeiter dann eine Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen kann, wenn das Unternehmen im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist. In diesem Fall müssen Geschäftsführer bei der nächsten Betriebsprüfung mit der Anwendung der neuen Rechtslage rechnen. Hohe Nachzahlungen können die Folge sein, die sich auch rückwirkend auf noch nicht verjährte Beitragszeiträume erstrecken können.

Bestehen demnach Unklarheiten, ob der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, ist Betroffenen zu raten, im Rahmen einer Statusfeststellung bei der Rentenversicherung ihren Sozialversicherungsstatus klären zu lassen.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam: Ralph Bührig
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