Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 01.06.2006 eingeschränkt
Potsdam, den 03.07.2006
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat der Bundestag zum 01.06.2006 die erst neu geschaffene Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige wieder massiv eingeschränkt.
Seit dem 01.02.2006 hatten auch langjährig selbstständige Handwerker die Möglichkeit, der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beizutreten (vgl. Artikel vom 01.02.2006). Handwerker, die am 01.02.2006 bereits selbstständig waren, konnten den Antrag nach bisheriger Gesetzeslage noch bis zum 31.12.2006 einreichen (§ 434 j SGB III). Dies bedeutete, dass ein Unternehmer selbst nach 10- oder 20-jähriger Selbstständigkeit im laufenden Jahr noch antragsberechtigt war.
Angesichts der bestehenden Vorteile und der vergleichsweise geringen Beiträge haben jedoch offensichtlich mehr Interessenten die Möglichkeit zur Antragstellung genutzt, als von der Bundesagentur für Arbeit zunächst erwartet worden war. Auch in der Handwerkskammer Potsdam wurden zahlreiche Unternehmer zur freiwilligen Weiterversicherung beraten. Viele Interessenten wollten sich angesichts der Übergangsfrist eine Antragstellung noch bis Ende des Jahres vorbehalten. Dies könnte sich nun als nachteilig erweisen.
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit einer Änderung in § 434 j SGB III rückwirkend ab dem 01.06.2006 eine Weiterversicherung nur noch für diejenigen möglich sein, die nach dem 31.12.2003 ihre Selbstständigkeit begonnen haben.
Die Änderung wurde erst kurzfristig, ohne Beteiligung der Wirtschaftsverbände, in den Gesetzentwurf aufgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass beim Personenkreis der selbstständig Tätigen, der ?enge Zusammenhang zur bisherigen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft" stärker betont werden soll. Der Bundesrat muss dem Gesetz am 07.07.2006 noch zustimmen.
Die Handwerkskammer Potsdam lehnt die geplante Änderung ab. Vor allem die rückwirkende Streichung der Übergangsfrist ist aus Vertrauensschutzgründen bedenklich. Zudem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein sinnvolles Instrument zur sozialen Absicherung von Selbstständigen und sollte auch für Gründer, die vor 2004 ihren Betrieb begonnen haben, erhalten bleiben.
Betroffene, die vor dem 01.06.2006 beim Arbeitsamt vorgesprochen und bislang ihre Unterlagen noch nicht vervollständigt haben, sollte Ihre Anträge umgehend, unter Hinweis auf das frühere Antragsdatum, einreichen.
Für andere Interessenten bleibt darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der rückwirkende Abschaffung der Übergangsfrist bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert wird. Wie ggf. Gerichte die Rechtslage einschätzen, bliebe abzuwarten.
Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam:
Ralph Bührig