GmbH-Geschäftsführer künftig rentenversicherungspflichtig?
Potsdam, 15.03.2006
In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 RA 1/04 R) wurde entschieden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH rentenversicherungspflichtig ist, solange die GmbH sein einziger Auftraggeber ist und er als Person keine eigenen Beschäftigten hat. Betroffen sind nicht nur so genannte "Ein-Mann-GmbHs" sondern alle Geschäftsführer.
Das Urteil bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und Praxis aller Sozialversicherungsträger. Danach waren GmbH-Geschäftsführer als "Selbstständige" nicht pflichtversichert, wenn sie als Mehrheitsgesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf ihr Arbeitsverhältnis haben.
Das Bundessozialgericht sieht nun keinen Grund, die seit 1999 in der Rentenversicherung geltende Regel des so genannten "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) auch unmittelbar auf den GmbH-Geschäftsführer anzuwenden. Folge ist, dass ein GmbH-Geschäftsführer künftig Rentenversicherungsbeiträge zahlen müsste.
Auch zahlreiche GmbH-Geschäftsführer von Handwerksbetrieben wären verpflichtet, künftig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Auch Beitragsnachforderungen für die letzten 4 Jahre sind nicht ausgeschlossen. Angesichts der Beitragshöhe (19,5 % Beitragssatz) drohen Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste.
Hinzu kommt, dass viele GmbH-Geschäftsführer bislang anderweitig für das Alter vorgesorgt haben und über keinen finanziellen Spielraum für zusätzliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung verfügen.
Die Handwerksorganisationen lehnen das Urteil daher ab und fordern von der Deutschen Rentenversicherung, bei der Umsetzung des Urteils in die Praxis, die bisherige Rechtsauslegung beizubehalten bzw. die Regelungen im Sinne der Wirtschaft nachzubessern.
Die Rentenversicherung Brandenburg war bei einer Anfrage der Handwerkskammer Potsdam noch nicht in der Lage Auskunft zu erteilen, welche Auswirkungen das Urteil in der Praxis haben wird.