Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

ab 01.02.2006

Seit dem 01.02.2006 wird auch selbstständigen Handwerkern die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung eröffnet.

Die Voraussetzungen der Weiterversicherung sind in § 28 a SGB III geregelt und für den Personenkreis der Selbstständigen zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.

Interessenten müssen unmittelbar vor Eintritt in die Selbstständigkeit als Arbeitnehmer sozialversichert gewesen sein und innerhalb der vorangegangenen 24 Monate für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, reicht es auch aus, wenn vor dem Beginn der Selbstständigkeit Entgeltersatzleistungen (z.B.: Arbeitslosengeld oder -hilfe) bezogen wurde. Auf die Dauer des Leistungsbezuges soll es nach Auskunft der Arbeitsagentur nicht ankommen.

Ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen. Wer am 01.02.2006 bereits selbstständig war und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt, kann den Antrag noch bis zum 31.12.2006 einreichen (§ 434 j SGB III). Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und endet insbesondere dann, wenn der Selbstständige mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monat im Verzug ist.

Die Höhe der Beiträge berechnet sich pauschaliert auf der Basis von 25 % der monatlichen Bezugsgröße und beträgt in den neuen Ländern derzeit monatlich 33,56 EUR (alte Ländern: 39,81 EUR). Einen Anspruch auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit erwirbt der Selbstständige - genau wie jeder Arbeitnehmer - nach 12 Monaten Beitragszahlung.

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist - genau wie bei Arbeitnehmern - abhängig von den Beitragsmonaten und dem Lebensalter und beträgt zwischen 6 und 18 Monate. Besteht ein Arbeitslosengeldanspruch, wird deren Höhe bei freiwillig Versicherten nicht nach den Beiträgen, sondern nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet, das von der Qualifikation des Arbeitslosen abhängt. So würde ein Handwerksmeister mit einem Kind in den neuen Ländern bei Steuerklasse III von der Arbeitsagentur nach derzeitigen Sätzen mehr als 1.000,00 EUR/ Monat erhalten können.

Weitere Informationen können bei der Bundesagentur für Arbeit in Potsdam unter der Tel.-Nr.: 0331- 880-0 oder im Internet unter der Adresse www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer: Ralph Bührig
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