Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

Potsdam, den 1. November 2005

Seit Juli 2003 besteht für gekündigte Arbeitnehmer eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Arbeitsagentur für Arbeit (§ 37 b SGB III). Unverzüglich bedeutet grundsätzlich, dass die Meldung innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kündigung erfolgen muss. Arbeitgeber sollen gekündigte Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur Meldung informieren (§ 2 Abs. 2 SGB III). Verletzt der Arbeitnehmer seine Meldepflicht, kann der Arbeitslosengeldanspruch von der Agentur für Arbeit gemindert werden (§ 140 SGB III).

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 25. Mai 2005 (Az.: B 11a/11 AL 81/04 R) hat das Bundessozialgericht nun entschieden, dass eine verspätete Meldung des Arbeitnehmers nicht zu einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs führt, wenn der Arbeitnehmer von seiner unverzüglichen Meldepflicht nichts wusste.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Kündigung lediglich empfohlen, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden, damit die Arbeitsbescheini-gung möglichst bald ausgefüllt werden könne. Ein Hinweis auf die drohende Minderung des Arbeitslosengelds war nicht erfolgt.

Das Bundessozialgericht verneint mit seiner vorliegenden Entscheidung eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen der verspäteten Arbeitsuchend-Meldung, weil es an der hierfür erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fehle. Die "Informationspflicht des Arbeitgebers" sei vorrangig, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen für diesen nachteilige Rechtsfolgen eintreten könnten. Im Hinblick auf die ?Neuartigkeit" der Pflicht zur sofortigen Meldung sei auch nicht deren allgemeine Bekanntheit gegeben.

Tipp für Arbeitgeber

Die bisher noch nicht abschließend geklärte Frage, ob bei unterlassener Information über die Pflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitsuchend-Meldung ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, wird mit dem vorliegenden Urteil des BSG entschärft, weil dem Arbeitnehmer bei Unkenntnis seiner Verpflichtung keine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs droht.

Zum Ausschluss aller Risiken empfehlen wir, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur frühzeitigen persönlichen Arbeitsuchend-Meldung und die Gefahr der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs informieren sollte. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis schriftlich (z.B. bereits im Kündigungsschreiben) erfolgen.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam: Ralph Bührig
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