Neues Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht für Ehegatten und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ab 01.01.2005

Potsdam, den 27.01.2005

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Bundesrats-Drucksache 676/04) werden nun ab dem 01.01.2005 Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Ehegatten/Lebenspartnern und GmbH-Geschäftsführern wirksam.

Bis zum 31.12.2004 beurteilten die jeweils zuständigen Krankenkassen die Versicherungspflicht von beschäftigten Ehegatten und geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern. Ab dem 01.01.2005 sind Beurteilungen und der Erlass von Bescheiden bei beschäftigten Ehegatten durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung (BfA) und bei GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführern ausschließlich durch die Rentenversicherung (BfA) vorzunehmen. Entscheidungen gelten auch mit Wirkung für die Bundesagentur für Arbeit. Eine ausdrückliche Zustimmung der Bundesagentur ist nicht mehr erforderlich.

Die Änderungen berühren auch das DEÜV-Meldeverfahren. Ab dem 01.01.2005 sind bei Beginn einer Beschäftigung (Meldegrund 10) für beschäftigte Ehegatten/Lebenspartner im neuen Feld "Status" die !1", für geschäftsführende GmbH Gesellschafter die "2" einzutragen. Mit der Angabe des Statuskennzeichens erfolgt die Beurteilung der Versicherungspflicht.

Die Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Ehegatten bleiben hingegen unverändert. Entscheidend ist insbesondere, ob die Tätigkeit weisungsgebunden aufgrund eines Arbeitsvertrages anstelle einer fremden Arbeitskraft ausgeübt wird und die Zahlung des angemessenen Arbeitsentgelts auf ein eigenes Konto des Ehegatten erfolgt. Von Bedeutung sind zudem die Eigentumsverhältnisse im Betrieb.

Unterdessen sind bei der Handwerkskammer Potsdam zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen dubiose Berater versuchen, angestellte Ehegatten zu einem Ausstieg aus der Versicherungspflicht zu veranlassen. Geworben wird insbesondere mit der Rückerstattung eingezahlter Beiträge. Angesichts der mit dem Ausstieg verbundenen Risiken und der zumeist überhöhten Beratungshonorare sollte eine entsprechende Beauftragung jedoch dringend geprüft werden.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam: Ralph Bührig
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