Rückwirkende Änderungen bei der Handwerkerrentenversicherung ab dem 01.01.2004
Potsdam, 07.01.2004
Mit dem Änderungsgesetz zur Handwerkerrentenversicherung vom 04.12.2004 (BGBl. I, S. 3183) wurden wichtige Änderungen zur Rentenversicherungspflicht für Handwerker verabschiedet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Nach dem Gesetz sind künftig nur die Inhaber oder Personengesellschafter von Betrieben eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A der Handwerksordnung) versicherungspflichtig, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllen. Inhaber oder Personengesellschafter von Betrieben eines zulassungsfreien Handwerks (Anlage B 1 zur Handwerksordnung) unterliegen wie die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B 2 zur Handwerksordnung) nicht mehr der Handwerkerpflichtversicherung, wenn sie ihren Betrieb nach dem 01.01.2004 gegründet haben.
Die Versicherungspflicht beginnt mit der Eintragung des Gewerbetreibenden bei der Handwerkskammer und der tatsächlichen Ausübung der handwerklichen Tätigkeit. Die Versicherungspflicht endet, wenn entweder eine rechtswirksame Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer erfolgt ist oder die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Die Versicherungspflicht gilt nicht für solche Eintragungen, die nach den §§ 2 bis 3 HwO erfolgen, also insbesondere wenn der Gewerbetreibenden ein zulassungspflichtiges Handwerk lediglich in einem handwerklichen Nebenbetrieb führt. Wird nach dem Tod des Inhabers der Betrieb insbesondere von dem Ehegatten, Lebenspartner oder Erben nach § 4 HwO fortgeführt, unterliegen auch diese nicht der Versicherungspflicht.
Unverändert bleiben auch die Befreiungsregelungen. So können Handwerker von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind; ausgenommen sind Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 SGB VI). Die Befreiung wirkt erst vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
Existenzgründer, die einen Zuschuss nach § 421 SGB III erhalten (?Ich-AG"), bleiben jedoch unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit für die Dauer des Bezugs weiterhin versicherungspflichtig (§ 2 Nr. 10 SGB VI).
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam:
Ralph Bührig